Rekurslegitimation des Kammerkommissärs im Insolvenzeröffnungsverfahren
Verzichtet ein Rechtsanwalt auf die Anwaltsberechtigung und wird ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser berechtigt, gegen einen Beschluss auf Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags Rekurs zu erheben.
Die Antragsgegnerin betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie verzichtete auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellte einen Rechtsanwalt zum Kammerkommissär.
Das Erstgericht wies den von einer Gläubigerin gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels kostendeckenden Vermögens unter gleichzeitigem Ausspruch der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab.
Der Kammerkommissär erhob gegen diesen Beschluss Rekurs. Wie von ihm bereits im erstgerichtlichen Verfahren vorgebracht, sei kostendeckendes Vermögen vorhanden.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, der angefochtene Beschluss greife nicht in die dem Kammerkommissär zustehenden Rechte ein.
Der Oberste Gerichtshof hob den Zurückweisungsbeschluss auf und verwies die Rechtssache an das Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs des Kammerkommissärs zurück. Er führte unter anderem aus:
Gemäß § 71c Abs 1 IO können Beschlüsse des Gerichts, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, „von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden,“ angefochten werden. Durch diese Wortfolge nennt § 71c IO das an sich schon allgemeine Erfordernis der materiellen Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, so ist nach der Rechtsanwaltsordnung ein Kammerkommissär zu bestellen. Dieser hat unter anderem Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten. Er ist für die Dauer seiner Bestellung über Anderkonten sowie alle Konten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit stehen, allein verfügungs‑ und zeichnungsberechtigt.
Im Fall des Erlöschens der Rechtsanwaltschaftsbefugnis wegen Insolvenzeröffnung erhält der Kammerkommissär die Kontoführungsbefugnisse nicht. Wurde der Kammerkommissär bereits aufgrund des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bestellt, so erlischt bei anschließender Insolvenzeröffnung in Analogie dazu sein Recht und seine Pflicht zur Kontoführung.
Hier ist der Kammerkommissär durch den erstgerichtlichen Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels kostendeckenden Vermögens materiell beschwert, weil sich hierdurch seine Pflicht zur Feststellung und Verwaltung der Fremdgelder der Antragsgegnerin und zur Verfügung über die Anderkonten sowie alle Konten der Antragsgegnerin, die im Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit stehen, und zu deren Zeichnung, prolongiert. Demnach erweist sich die Zurückweisung des Rekurses des Kammerkommissärs als korrekturbedürftig.