Produkthaftung für defektes Brustimplantat
Die Haftung für einen Produktfehler kann nur durch den Beweis ausgeschlossen werden, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bei Inverkehrbringen noch nicht aufgewiesen hat.
Der Klägerin wurden von der Beklagten hergestellte Brustimplantate eingesetzt. Aufgrund einer Beschädigung der Hülle eines Implantats trat Silikon aus, was zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führte und eine Entfernung der Implantate notwendig machte.
Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, ob die Implantate schon bei der Produktion oder erst bei der Implantation beschädigt wurden. Sie gingen davon aus, dass das auf Produkthaftung gestützte Ersatzbegehren der Klägerin zu Recht bestehe, weil die Unaufklärbarkeit der Ursache der Beschädigung zulasten der beklagten Produzentin gehe.
Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zurück.
Die Klägerin müsse zwar das Vorliegen des Produktfehlers nachweisen, allerdings nur im Zeitpunkt der Schadensverursachung. Der Entlastungsbeweis, dass der Fehler nicht bereits bei Inverkehrbringen des Produkts bestanden habe, obliege dem Hersteller. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagten sei der Nachweis eines nicht bereits bei Inverkehrbringen des Brustimplantats bestehenden Defekts nicht gelungen, bedarf keiner Korrektur.