Neues zur „Parkraumüberwachung“
Verstoß gegen den Berufsvorbehalt der RAO durch das Einfordern von Vertragsstrafen ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Berechtigung nach der GewO
Rechtsanwaltskanzleien gingen gegen insgesamt drei Unternehmen vor, die Dienstleistungen der „Parkraumbewirtschaftung“ und „Parkraumüberwachung“ anbieten, weil sie dabei auch Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben würden, die gemäß § 8 RAO Rechtsanwälten vorbehalten seien.
Allen drei Beklagten ist gemein, dass sie Betreibern von Parkflächen – etwa bei Einkaufszentren – anbieten, für die Einhaltung der Parkordnung zu sorgen und insbesondere gegen Dauer- und Falschparker vorzugehen, ohne den Betreibern dafür ein Entgelt zu verrechnen. Vielmehr sehen die jeweiligen Parkbedingungen, die im Verhältnis zu den Parkplatznutzern gelten sollen, Vertragsstrafen bei einem Verstoß vor. Diese Vertragsstrafen, die von den Beklagten selbstständig eingehoben werden, sollen auch zur Gänze ihnen zufließen. Zwei der Beklagten machen diese Vertragsstrafen gegenüber Zulassungsbesitzern im eigenen Namen geltend, eine im Namen des Parkplatzbetreibers, alle jedoch mit Aufforderungs- und Mahnschreiben (zunächst noch) ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts und ohne Gewerbeberechtigung als Inkassoinstitut.
Die Rekurs- bzw Berufungsinstanzen sahen diese Geschäftsmodelle unter Anlehnung an die Entscheidung 4 Ob 5/24z – „Zupf Di“ als (teilweise) unzulässig an; der (unvertretbare) Verstoß gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt sei dabei auch eine unlautere Geschäftspraktik iSd § 1 UWG.
Der Oberste Gerichtshof wies Rechtsmittel der Beklagten jeweils mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurück, stellte jedoch ergänzend zu seiner Vorjudikatur klar:
Den Beklagten wurde von den Vorinstanzen keineswegs generell verboten, Parkräume zu bewirtschaften, zu bewachen und ihre Kunden bei Verstößen gegen die Parkordnung zu unterstützen.
Nach § 8 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung jedoch den Rechtsanwälten vorbehalten. Dies wird von der ständigen Rechtsprechung des OGH und VwGH weit verstanden, sodass auch eine Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten (nur) im Zuge einer vorprozessualen Korrespondenz darunter fällt, wie hier etwa durch den Versand von Aufforderungsschreiben, mit denen Vertragsstrafen geltend gemacht werden.
§ 8 RAO kennt zwar auch Ausnahmen; ua kann sich eine Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung aus gewerberechtlichen Vorschriften ergeben (etwa für Inkassoinstitute oder Immobilienverwalter). Warum die Beklagten (in zumindest vertretbarer Weise) von einer solchen Ausnahme ausgehen durften, konnten sie jedoch nicht schlüssig darlegen.
Zwei Beklagte argumentierten damit, dass sie gar keine fremden, sondern eigene Ansprüche geltend machen würden, und daher keine Parteienvertretung vorliege. Der OGH billigte insoweit jedoch ebenfalls die Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanzen, die von einer Umgehungskonstruktion ausgingen, die – auch zum Schutz der geordneten Rechtspflege – genauso § 8 RAO unterstellt werden müsse. Die „eigenen Ansprüche“ der Beklagten beschränken sich nämlich iW auf den Umstand, dass die Parkbedingungen mit den jeweiligen Vertragsstrafen zwischen ihnen und den Parkplatznutzern gelten sollen. Die Verwertung der Parkplätze mit allen sonstigen Rechten und Pflichten, insb deren Instandhaltung und die Vergabe von Parkplätzen, verbleibt jedoch bei den Auftraggebern der Beklagten. Diese sind somit weiterhin als Parkplatzbetreiber anzusehen, deren Interessen durchgesetzt werden sollen.
Link zum Volltext im RIS zu 4 Ob 168/25x