Leasingentgelt als „frustrierte Kosten“ schadenersatzfähig?
Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfallschäden.
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen PKW. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit einer Bank einen Leasingvertrag und wurde in weiterer Folge Leasingnehmer dieses Fahrzeugs. Die Beklagte führte am Klagsfahrzeug eine unsachgemäße Reparatur durch, die einen Motorschaden verursachte. Wegen der im Leasingvertrag dem Kläger zugeordneten Gefahrtragung ließ dieser das Fahrzeug bei einem Dritten reparieren. Der Kläger benützte das Fahrzeug im beschädigten Zustand nicht; er wandte auch keine Kosten für ein Ersatzfahrzeug auf und erlitt keinen Verdienstentgang.
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeugs den Ersatz der von ihm weiter bezahlten, aber „frustrierten“ Leasingraten.
Der Oberste Gerichtshof verneinte einen solchen Anspruch.
Zwar kann ein Leasingnehmer neben dem eigentlichen Substanzschaden (zB Reparaturkosten) auch Nutzungsausfallschäden als unmittelbar Geschädigter selbst geltend machen. Zu diesen Nutzungsausfallschäden zählen zB Verdienstentgang oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug. Frustrierte Aufwendungen sind dabei nur dann zu ersetzen, wenn diese ganz typischerweise mit der Beschädigung der Sache verbunden sind.
Im Bereich der Beschädigung eines Fahrzeuges ist (nur) die Entrichtung jener Kosten („Generalunkosten“) ersatzfähig, die für die Zeit der Unbenützbarkeit des Wagens nutzlos geworden sind. Dazu zählen etwa Steuern, Versicherungsbeiträge oder Garagenkosten. Beim hier vorliegenden Finanzierungsleasing fallen Leasingkosten aber auch aufgrund ihres Kaufpreischarakters nicht unter frustrierte Kosten. Gegenteiliges stünde im Widerspruch zum Grundsatz, dass für die bloße „Gebrauchsentbehrung“ keine Entschädigung zu gewähren ist. Ebenso wie der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz des anteiligen Kaufpreises des beschädigten Fahrzeugs hat, weil er dieses eine Zeit lang nicht nutzen konnte, gebührt auch dem Leasingnehmer kein Ersatz für das von ihm entrichtete Leasingentgelt, zumal dieses nach Ende des Leasingvertrags beim Kauf bzw der Rückgabe berücksichtigt wird.