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Kündigungsschutz für Betriebsräte bei Betriebseinschränkung

 
 

Die Abgrenzung zwischen einer (genehmigungspflichtigen) Kündigung nach § 121 Z 1 ArbVG und einer (gemäß § 120 Abs 3 ArbVG genehmigungsfreien) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds richtet sich danach, ob die Betriebseinstellung bereits vollzogen ist. Solange noch Arbeitsverhältnisse, wenn auch nur mit besonders bestandgeschützten Mitarbeitern, aufrecht sind, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Betriebsidentität durch „Wegfall der Belegschaft“ geendet habe.

Die Beklagte traf zum Jahreswechsel 2023/2024 die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb soweit zu reduzieren, dass die Arbeiten von den Gesellschaftern allein ohne Dienstnehmer ausgeführt werden können. Sie kündigte in der Folge alle nicht bestandgeschützten Mitarbeiter mit 30.4.2024. Die Klägerinnen sind Mitglieder des Betriebsrats und wurden von der Beklagten zum 31.8.2024 mit der Begründung gekündigt, sie habe mit 30.4.2024 ihre betriebliche Tätigkeit dauernd eingestellt. Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis zur Beklagten über den 31.8.2024 hinaus aufrecht fortbesteht. Die Beklagte bestreitet. Mit Ausnahme der Klägerinnen seien zum Kündigungszeitpunkt keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt gewesen, weshalb kein Betrieb im Sinne des ArbVG mehr bestanden habe. Dies führe zum sofortigen Verlust des Kündigungsschutzes der Betriebsratsmitglieder.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Strittig sei, ob der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder wegen „dauerhafter Einstellung des Betriebs“ zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht mehr bestanden habe. Der Betrieb der Beklagten sei zwar eingeschränkt, die wirtschaftliche Tätigkeit aber im Kern unverändert, wenn auch ohne Arbeitnehmer, weitergeführt worden. Die Rechtsauffassung, dass es sich dabei nicht um eine völlige Einstellung oder Identitätsänderung des Betriebs handle, da bis auf die Belegschaft die Wesenselemente des Betriebs erhalten geblieben seien, sei nicht korrekturbedürftig. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, dass ohne Arbeitnehmer auch bei Unternehmensfortführung kein Betrieb im Sinn des ArbVG mehr bestehe, sei dieses Stadium, solange Arbeitsverhältnisse aus welchem Grund auch immer noch aufrecht seien, noch nicht erreicht gewesen.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 08.02.2026, 22:02
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kuendigungsschutz-fuer-betriebsraete-bei-betriebseinschraenkung/)

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