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Keine Pause im Streit um Ruhepausen

 
 

Der Oberste Gerichtshof schreibt seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Einordnung einer Pause als unbezahlte Ruhepause fort.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Linienbusfahrerin beschäftigt. Auf ihr Dienstverhältnis ist der Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben anzuwenden. Der Kollek-tivvertrag gibt vor, dass die tägliche unbezahlte Ruhepause der Arbeitnehmer eineinhalb Stunden nicht übersteigen darf. Außerdem sieht er eine Entlohnung sogenannter „Stehzeiten“ vor, die sich aus dem Fahrplan ergeben.

Am 26. 8. 2023 hatte die Klägerin fahrplanbedingte Pausen von insgesamt fünf Stunden und 18 Minu-ten. Die Beklagte zahlte ihr drei Stunden und 48 Minuten aus. Die restlichen eineinhalb Stunden werte-te sie als unbezahlte Ruhepause.

Die Klägerin begehrte die Zahlung des Arbeitsentgelts für diese eineinhalb Stunden, weil es sich dabei ihrer Ansicht nach nicht um eine unbezahlte Ruhepause handeln könne. Zum einen müsse sie einen Großteil ihrer fahrplanbedingten Pausen an einem ohne Infrastruktur für die Befriedigung einfachster Lebensbedürfnisse (vor allem keine Toilette) verbringen. Zum anderen sehe der Kollektivertrag die Entlohnung von „Stehzeiten“ vor.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Nach der Rechtspre-chung ist eine Pause im Arbeitsablauf eine unbezahlte Ruhepause, wenn sie der Arbeitnehmer 1.) ihrer Lage und Dauer nach vorhersehen kann, weil sie im Voraus fixiert oder von ihm frei gewählt werden kann, und 2.) nach Belieben verbringen kann, weil er weder arbeiten noch sich für den Arbeitgeber bereithalten muss. Da diese Voraussetzungen am 26. 8. 2023 zumindest in den eineinhalb Stunden erfüllt waren, für die die Klägerin kein Arbeitsentgelt erhielt, waren die Entscheidungen der Vorinstan-zen nicht zu korrigieren. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits geklärt, dass die Einordnung einer Zeit als unbezahlte Ruhepause nicht von der Infrastruktur abhängt, die dem Arbeitnehmer in dieser Zeit zur Verfügung steht, und dass die im hier anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehene Entlohnung sogenannter „Stehzeiten“ nur für jene Zeiten in Betracht kommt, die nicht (oder nicht mehr) Teil der unbezahlten Ruhepause von höchstens eineinhalb Stunden täglich sind.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 11.10.2025, 20:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-pause-im-streit-um-ruhepausen/)

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