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Informationspflicht des Kreditinstituts

 
 

Ist der Kreditgeber seiner nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten aus seinem Verschulden nicht unverzüglich, nachdem der Verbraucher die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat, nachgekommen, kann er dem Verbraucher uU zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Informationen zu erteilen, die dieser benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen sind 1. unverzüglich nachdem der Verbraucher die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat, und 2. rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, zu erteilen. Die Pflicht zur Informationserteilung ist nicht an einen späteren Vertragsabschluss gekoppelt, sondern besteht unabhängig von einem solchen. Als zivilrechtliche Folgen einer Verletzung dieser Pflichten kommen im Wesentlichen schadenersatzrechtliche (culpa in contrahendo) und irrtumsrechtliche Folgen in Betracht.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 03.07.2025, 07:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/informationspflicht-des-kreditinstituts/)

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