Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Heimaufenthaltsrecht: Keine Anwendung des HeimAufG auf einen nicht „austherapierten“ Patienten in einem Rehazentrum

 
 

Der davor gesunde Patient erlitt am 6. Jänner 2020 einen schweren Verkehrsunfall. Dabei zog er sich unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit ausgeprägtem Hirnödem und diffusen Blutungen zu. Nachdem er zunächst stationär in Krankenhäusern behandelt worden war, kam er am 12. Jänner 2021 in ein Rehabilitationszentrum. Durch die Behandlung in dieser Einrichtung sollte eine Rückbildung seiner Bewusstseinsstörung gefördert sowie der Pflege- und Betreuungsbedarf gesenkt werden. Der Aufenthalt diente der Verbesserung der Gesundheit des Patienten, allerdings war ex ante eine völlige Wiederherstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen. Eine Verbesserung seines Gesundheitszustands und Verringerung des Pflegebedarfs durch die Behandlung war jedoch zumindest möglich. Als durch das Rehabilitationsprogramm keine Verbesserung mehr zu erwarten war, wurde der Patient am 9. März 2021 in ein Pflegeheim transferiert.

Der Verein beantragt, die Freiheit des Bewohners beschränkende Maßnahmen im Rehabilitationszentrum durch Verwendung von Seitenteilen am Bett sowie Verwendung eines Therapietisches am Rollstuhl nachträglich zu überprüfen.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Vereins zurück. In Krankenanstalten – wie hier das Rehabilitationszentrum – ist das HeimAufG nur auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen. Wenn die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, so unterliegt er nicht dem HeimAufG. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier das HeimAufG auf den Patienten nicht anwendbar sei, hält sich daher im Rahmen der Rechtsprechung, steht doch fest, dass das Ziel der Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung die Förderung der Rückbildung der infolge des Unfalls erlittenen Bewusstseinsstörung sowie die Senkung des unfallbedingten Pflege- und Betreuungsbedarfs des Patienten war, dadurch eine geringfügige Besserung seines Gesundheitszustands bewirkt werden konnte und der Patient zu dem Zeitpunkt, zu dem durch das Rehabilitationsprogramm keine Verbesserung mehr zu erwarten war, in ein Pflegeheim transferiert wurde.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 20.08.2025, 18:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/heimaufenthaltsrecht-keine-anwendung-des-heimaufg-auf-einen-nicht-austherapierten-patienten-in-einem-rehazentrum/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710