Gutgläubiger Erwerb „bricht“ Denkmalschutz
An einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, kann durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum erworben werden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Schlosses, das samt seiner Ausstattung am 9. Februar 1939 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Damals waren in einem Zimmer zwei große Gemälde (Schlachtendarstellungen) an den Wänden aufgespannt. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 28. Juni 1941 wurden diese entfernt und veräußert.
Der Beklagte erwarb die beiden Gemälde im Jahr 2017 in einem Antiquariat. Zuvor hatte eine Galerie die beiden Gemälde von einem Galeristen erworben und im Jahr 2016 an das Antiquariat verkauft.
Die Klägerin begehrte die Herausgabe der Gemälde; der Beklagte wendete ein, er habe an ihnen gutgläubig Eigentum erworben.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidung ab und wies die Klage ab.
Die Unterschutzstellung des Schlosses hatte zur Folge, dass auch die beiden Gemälde (Wandbespannungen) als Zubehör unter Denkmalschutz standen. Allerdings scheitert ein Gutglaubenserwerb nicht schon grundsätzlich daran, dass dessen Gegenstand als Zubehör einer Hauptsache zu qualifizieren ist.
Durch den ersten Verkauf wurde die Zubehörwidmung bereits aufgehoben. Die Nachfolgegeschäfte brachten keine Trennung von der Hauptsache mehr mit sich; eine Nichtigkeit solcher Nachfolgegeschäfte ordnet § 4 Abs 1 DMSG auch nicht an.
Der Zweck des DMSG rechtfertigt es nicht, eine unter Denkmalschutz gestellte Sache, die dessen Eigentümer in Missachtung der Denkmalschutzbestimmungen in Verkehr gebracht hat, dadurch dem Rechtsverkehr zur Gänze zu entziehen, dass selbst ein Gutglaubenserwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens iSd § 367 ABGB – abseits vom Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts oder einer (sonst) sittenwidrigen Handlungsweise – ausgeschlossen sein soll.
Für dieses Ergebnis spricht auch die hA, dass vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens selbst an gestohlenen oder geraubten Kunstwerken gutgläubig Eigentum erworben werden kann. Es wäre daher ein massiver Wertungswiderspruch, würde demgegenüber ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen anders als gerichtlich strafbare Handlungen die für den Gutglaubenserwerb erforderliche Gültigkeit des Erwerbstitels ausschließen.
Auf die Redlichkeit des Beklagten kommt es dabei nicht an, wenn schon der Erwerb seines Verkäufers oder eines anderen seiner Besitzvorgänger in gutem Glauben erfolgte. Dass keiner der Besitzvorgänger des Beklagten in gutem Glauben über die Verfügungsbefugnis des jeweiligen Veräußerers (als Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seiner Galerie bzw seines Antiquariats) erworben hätte, hat die – mit der Behauptungs- und Beweispflicht für diesen Mangel belastete – Klägerin weder ausreichend substanziert behauptet noch bewiesen.