Gesetzlicher Erwachsenenvertreter und Privilegierung von Angehörigen (§ 166 StGB)
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten, der vom Erstgericht als gesetzlicher Erwachsenenvertreter seiner Mutter wegen zu deren Nachteil begangener Abbuchungen und Abhebungen von deren Konto wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt worden war, sprach der Oberste Gerichtshof diesen Angeklagten mangels Vorliegens einer nach dem Gesetz erforderlichen Privatanklage des Opfers gemäß § 259 Z 1 StPO vom wider ihn erhobenen Vorwurf frei:
Der gesetzliche Erwachsenenvertreter fällt schon mangels „Bestellung“ (vgl § 245 Abs 2 und 3 ABGB) in keine der in § 166 Abs 1 zweiter Satz StGB genannten Kategorien und ist deshalb von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB nicht ausgenommen.