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Gepfändete Internet-Domain – Exszindierungsklage

 
 

Die wirksame Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Internet-Domain erfolgt nach den Grundsätzen der Vertragsübernahme und setzt daher jedenfalls eine Mitwirkung der Registrierungsstelle voraus.

Die Klägerin begehrte, die bewilligte Exekution (Pfändung und Verwertung einer Domain) für unzulässig zu erklären, weil sie schon vor der Pfändung neue Inhaberin der gepfändeten Domain geworden sei.
Das ErstG wies die Klage als unschlüssig ab, weil die Klägerin eine Einbindung der Drittschuldnerin in die Übertragung der Domain nicht behauptet habe.
Das BerG hob zur Ermittlung des Rechts von Gibraltar auf; die Klägerin habe sich auf eine wirksame Übertragung der Rechte nach den Gesetzen ihres Sitzstaats gestützt.
Der OGH stellte das Ersturteil wieder her und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
Eine Exekutionsführung in die Rechte an einer Internet-Domain ist möglich und zulässig. Die Übertragung einer Domain erfolgt nach den Grundsätzen der Vertragsübernahme (samt Abtretung der vertraglichen Rechte) unter Einbindung der Registrierungsstelle, wobei der Registrierungsvertrag bzw die diesem zugrunde liegenden AGB der Registrierungsstelle idR nähere Bestimmungen dafür vorsehen. Die Übertragung einer Domain bedarf somit jedenfalls der Mitwirkung und grundsätzlich auch der Zustimmung der jeweiligen Registrierungsstelle.
Nach den – von der Kl selbst angeführten – AGB der Registrierungsstelle ist der „Inhaberwechsel“ (die „Übertragung einer Domain“) so geregelt, dass dieser eine übereinstimmende Willenserklärung des bisherigen und des künftigen Domain-Inhabers voraussetzt. Als weiteres Erfordernis für eine solche Übertragung wird ein „vollständig ausgefülltes elektronisches Formular (…)“ verlangt.
Dass die Kl ein solches Formular vor der Wirksamkeit der exekutiven Pfändung der zugrunde liegenden Domain ausgefüllt und übermittelt hätte, behauptet sie nicht. Sie argumentiert – wie im gesamten Verfahren – ausschließlich dahin, dass sie durch den zwischen ihr und der Verpflichteten mündlich abgeschlossenen, „zu Dokumentationszwecken zu einem späteren Zeitpunkt verschriftlichten“ Kaufvertrag rechtswirksam Eigentümerin der Domain geworden sei. Aus dem gesamten Vorbringen lässt sich daher eine wirksame Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem von der Verpflichteten abgeschlossenen Domain-Registrierungsvertrag vor dem bekämpften exekutiven Zugriff und damit die Berechtigung des Begehrens auf Unzulässigerklärung der Exekution nicht ableiten.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 19.07.2025, 08:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/gepfaendete-internet-domain-exszindierungsklage/)

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