Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB durch zweimalige Schussabgabe in die Luft?
§ 89 StGB ist als konkretes Gefährdungsdelikt konzipiert
Mit Urteil des Landesgerichts wurde der Angeklagte (unter anderem) des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer, nämlich der in unmittelbarer Nähe der (Tat-)Örtlichkeit aufhältigen Personen, herbeigeführt, indem er eine Pistole mit beiden Armen in die Luft streckte und zumindest zwei Schüsse abgab.
§ 89 StGB setzt eine durch das Täterverhalten geschaffene (Gefährdungs-)Situation voraus, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer vom Täter verschiedenen Person besorgen lässt. Ein außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt des Gefährdungserfolgs ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die ernst zu nehmende Möglichkeit der Beeinträchtigung.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen fehlten im Urteil Feststellungen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen, dass eine vom Angeklagten verschiedene Person (beispielsweise durch ein drohendes Knalltrauma, einen „Querschläger“ oder in der Folge wieder herabgefallene Projektile) iSd § 89 StGB konkret an „Leib oder Leben“ gefährdet war. Den Entscheidungsgründen war nämlich nur zu entnehmen, dass der Angeklagte die Waffe „mit beiden Armen in die Luft“ streckte und zumindest zwei Schüsse abgab.
Dieser von der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zutreffend aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Vergehens der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB und (in diesem Umfang) die Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.