Fälligkeit des Werklohns
Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns steht auch bei schadenersatzrechtlichem Verbesserungsanspruch zu
Die Klägerin führte im Auftrag des Beklagten eine Terrassensanierung durch, die aber verschiedene Mängel aufwies: So wurde ein Notüberlauf nicht hergestellt, die Bohrung wurde nicht ordnungsgemäß ausgeschäumt und der Ablauf wurde nicht den ÖNormen entsprechend ausgeführt.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten den offenen Werklohn.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, der Werklohn sei aufgrund der vorliegenden Mängel noch nicht fällig.
Dem hielt die Klägerin entgegen, der Beklagte könne sich nicht auf den Einwand der mangelnden Fälligkeit berufen, weil allfällige Gewährleistungsansprüche wegen der vorliegenden Mängel bereits verfristet seien.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch bei Bestehen eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs für vorhandene Mängel sei der Werklohn noch nicht fällig.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Im Revisionsverfahren war nicht strittig, dass die vom Beklagten erst im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Gewährleistungsansprüche bereits verfristet sind, ihm aber ein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Verbesserung dieser Mängel zusteht und der Beklagte durch die Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts die Klägerin noch zur geschuldeten Verbesserung des mangelhaften Werks verhalten kann.
Voraussetzung des Leistungs¬verweigerungsrechts des Werkbestellers nach § 1170 ABGB ist das Bestehen eines Verbesserungsanspruchs. Dies setzt voraus, dass er noch Mängelbehebung begehrt und ein Recht auf Leistung geltend macht. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Werkbesteller den Einwand der mangelnden Fälligkeit auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs nach § 933a ABGB wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel stützen kann. Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. Auch wenn der Übernehmer Schadenersatz verlangt, ist er berechtigt, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen. Die dem Übernehmer zustehenden Einwände – somit auch jener der mangelnden Fälligkeit – sind dieselben wie bei der Gewährleistung. Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts des Werkbestellers ist daher lediglich das Bestehen eines (wenn auch schadenersatzrechtlichen) Verbesserungsanspruchs.