Einstellung der Überwachung durch einen Treuhänder – Rekursgericht entscheidet endgültig
Auf die Einstellung der Überwachung durch einen Treuhänder ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 157d Abs 3 IO analog anzuwenden
Im Rahmen der Überwachung eines Sanierungsplans aus dem Jahr 2023 wurden die Ansprüche der Schuldnerin aus einem Vergleich einem Treuhänder übertragen. Im Jahr 2024 wurde über das Vermögen der Schuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
Das Erstgerichts stellte die Überwachung durch den Treuhänder ein, weil eine Erfüllung des Sanierungsplans nicht mehr möglich sei. Das Rekursgericht behob diesen Beschluss ersatzlos. Der Oberste Gerichtshof beurteilte den dagegen gerichteten Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig.
Das Gesetz unterscheidet die Beendigung der Überwachung im Fall der Erfüllung des Sanierungsplans und die Einstellung bei dessen Scheitern. § 157d Abs 3 IO sieht vor, dass über die Beendigung der Überwachung das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet, während für die Einstellung der Überwachung keine solche Regelung existiert. Dennoch halten die Gesetzesmaterialien zum IRÄG 2010 ausdrücklich fest, dass sowohl über die Beendigung als auch über die Einstellung der Überwachung das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet, wie dies auch der früheren Rechtslage entsprochen hat. Das Fehlen einer Rechtsmittelbeschränkung für Beschlüsse über die Einstellung der Überwachung beruht deshalb auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, sodass die für die Beendigung der Überwachung geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 157d Abs 3 IO analog anzuwenden ist.