Einräumung eines Notwegs zwecks Bebauung einer Liegenschaft
Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung eines Notwegs als Zufahrt für KFZ in einem Gartensiedlungsgebiet
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer in einer „Gartensiedlung“ in Wien gelegenen Liegenschaft, die sie im Jahr 2007 aus einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat. Sie möchte auf dieser Liegenschaft, die sie bisher als Garten genutzt hat, nunmehr ein Wohnhaus errichten. Im aktuellen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist auch die Widmung „Bauland – Gartensiedlungsgebiet“ ausgewiesen. Das Baulos der Antragstellerin hat allerdings solange unbebaut zu bleiben, bis die vor diesem gelegene Verkehrsfläche mit dem bestehenden Straßennetz in Verbindung gebracht wird (Bauverbot iSd § 19 Abs 1 lit c WrBauO).
Die Antragstellerin möchte mit ihrem auf das Notwegegesetz (NWG) gestützten Antrag iW das Recht eingeräumt erhalten, auf ihre Kosten eine Stützmauer samt Stiegen auf der vorgelagerten Liegenschaft der Antragsgegner abzutragen, um dort in Verlängerung des von der öffentlichen Straße ausgehenden Wegs eine Straße für PKW und LKW zu errichten.
Während die Vorinstanzen den Antrag abwiesen, erachtete der Oberste Gerichtshof den Anspruch auf Einräumung eines derartigen Notwegs für grundsätzlich berechtigt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen, hier als Bauland. Soll ein – selbst im Gartensiedlungsgebiet — zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragstellers dienen, so gehört nach der bisherigen Judikatur grundsätzlich auch die Möglichkeit der Zufahrt mit PKW, LKW und Fahrzeugen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft.
Die Antragstellerin hat hier zwar „sehenden Auges“ eine als Bauland gewidmete Liegenschaft ohne (ausreichende) Anbindung an das öffentliche Wegenetz erworben. Eine auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf eine unterlassene Selbstvorsorge ist jedoch ebenso zu verneinen wie ein Rechtsmissbrauch wegen Spekulationsabsicht. Weiters wurden die Einwände verworfen, dass hier öffentliche Rücksichten, insbesondere die (derzeitige) Widmung, Bescheidauflagen und die (allfällige) Notwendigkeit einer Baubewilligung, oder die Ausnahme für „eingefriedete Haus- und Vorgärten“ der Einräumung eines Notwegs entgegenstünden.
Bei der Interessenabwägung hob der Oberste Gerichtshof hervor, dass die Liegenschaft der Antragstellerin bei einer Verbreiterung des Wegs widmungsgemäß genutzt werden könne, während eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft der Antragsgegner als Garten im konkreten Fall nicht ersichtlich sei. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die Antragsgegner zur Erlangung einer Baubewilligung bereits selbst einen Teilungsplan bewilligen ließen, wonach die nunmehr relevanten (abgeteilten) Grundstücke als Verkehrsflächen ins öffentliche Gut abgetreten werden müssen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht unter Beiziehung des im NWG vorgesehenen Sachverständigen über die konkrete Ausgestaltung und Breite des Wegs sowie den subsidiären Entschädigungsantrag der Antragsgegner zu entscheiden haben.