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Datenschutz und soziales Online-Netzwerk

 
 

Personalisierung von Werbung und Verwendung von (auch sensiblen) personenbezogenen Daten aus „sozialen Plugins“ ist ohne Zustimmung unzulässig.
Auskunftsanspruch besteht über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Der Kläger ist Nutzer eines von der Beklagten angebotenen sozialen Online-Netzwerks.

Er stellte 12 Klagebegehren, die auf die Klärung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bestimmter Verarbeitungen, die Auskunftserteilung und die Leistung von 500 EUR an immateriellem Schadenersatz abzielten.

Der Oberste Gerichtshof entschied bereits am 23. 6. 2021 mit Teilurteil über die Punkte 1 bis 5 des Klagebegehrens (datenschutzrechtliche Rollenverteilung) und sprach dem Nutzer Schadenersatz in Höhe von 500 EUR zu (Punkt 12 des Klagebegehrens, Teilurteil 6 Ob 56/21k). Über die übrigen Begehren konnte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, weil dazu die Beantwortung zweier Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abgewartet werden mussten.
Nun hat der Oberste Gerichtshof über die noch offenen Punkte des Klagebegehrens entschieden.

Er beurteilte zwei Arten der Datenverarbeitungen durch die Betreiberin des sozialen Netzwerks als unzulässig:
Einerseits wurde der Betreiberin untersagt, personenbezogene Daten des Nutzers zur Personalisierung von Werbung sowie Aggregation und Analyse zu Werbezwecken zu verwenden. Die Betreiberin war der Rechtsansicht gewesen, dazu auch ohne Einwilligung des Nutzers berechtigt zu sein, weil diese Art der Datenverarbeitung für die Erbringung ihrer Leistung erforderlich sei. Das verneinte der Oberste Gerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH.
Andererseits wurde der Betreiberin untersagt, durch „soziale Plugins“ gewonnene personenbezogene Daten des Klägers zu verarbeiten, soweit das nicht allein zum technischen Zweck der Anzeige bestimmter Webseitenelemente geschah oder eine Einwilligung des Nutzers vorlag. Wieder im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH urteilte der Oberste Gerichtshof, dass für die Verarbeitung der durch „soziale Plugins“ erhobenen Daten des klagenden Nutzers die „Notwendigkeit zur Vertragserfüllung“ nicht als Rechtfertigungsgrund für die Datenverarbeitung herangezogen werden konnte, weil sich unter den so erhobenen Daten auch „sensible“ Daten des Nutzers befanden.

Außerdem sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Auskunft über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten berechtigt.

Klarzustellen ist, dass die Beurteilung sich auf die Sachlage bezog, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Jahr 2020 vorlag.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 19.12.2025, 01:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/datenschutz-und-soziales-online-netzwerk/)

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