Beendigung einer Vorsorgevollmacht
Auch wenn eine Vorsorgevollmacht vom Gericht beendet wurde und dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zukommt, bleibt der Vorsorgebevollmächtigte im Verfahren über die Beendigung seiner Vollmacht weiter vertretungsbefugt.
Das Erstgericht ordnete die Beendigung einer Vorsorgevollmacht an und bestellte gleichzeitig einen Rechtsanwalt zum einstweiligen Erwachsenenvertreter sowie zum Rechtsbeistand für den Betroffenen. Es sprach aus, dass der Beschluss vorläufig verbindlich sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dagegen erhob der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen einen Revisionsrekurs.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten – da sein Wirkungsbereich auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasste – im Verfahren über die Beendigung der Vorsorgevollmacht bestehen bleibt und er im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben kann. Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten erstreckt sich aber nur auf die Bekämpfung des Beschlusses, mit dem die Vorsorgevollmacht beendet wurde, sowie des damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Beschlusses, mit dem ein Rechtsbeistand für das Verfahren und ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.