Baum beschädigt Kraftfahrzeug
Bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle entfällt die Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn jemand unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen oder dass Kinder oder andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete oder große Gefährdung, so kann eine Interessensabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifen hat.
Das bei den Klägerinnen versicherte Fahrzeug wurde durch einen umgestürzten Baum auf einer im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft beschädigt. Das Fahrzeug war parallel zur Grundstücksgrenze unzulässig auf dem Grundstück der Beklagten unter einem Baum abgestellt worden, obwohl der Fahrzeuglenker bereits wiederholt darauf hingewiesen worden war, dass er das nicht dürfe. Zu diesem Zeitpunkt war in diesem Bereich auch ein „Halte- und Parkverbot“-Schild aufgestellt. Die Bäume auf der Liegenschaft der Beklagten wurden vor dem Vorfall nicht durch einen Fachmann überprüft.
Die Klägerinnen begehren den Ersatz der von ihnen an den Fahrzeugeigentümer erbrachten Versicherungsleistungen.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerinnen mit folgender Begründung zurück:
Anzuwenden ist noch die Rechtslage vor der Novelle BGBL I Nr. 2014/33. Bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle entfällt die Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn jemand unbefugt in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Grundsätzlich wird zwar jemand nicht für schutzwürdig erachtet werden können, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil er nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden. Besteht jedoch die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangten (…) oder besteht eine ganz unerwartete oder große Gefährdung, so kann eine Interessensabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren zu ergreifen hat.
Zwar hat es die Beklagte verabsäumt, indizierte Kontrollen des Zustandes des Baumes vorzunehmen. Dieser Baum hat sich aber auf dem Privatgrund der Beklagten befunden und sie hat dafür Sorge getragen, dass dieser nicht von Unbefugten betreten wird. Der Fahrzeuglenker hat sich auch nicht versehentlich in den Gefahrenbereich begeben, sondern bewusst das ihm gegenüber mehrfach wiederholte Parkverbot missachtet. Ausgehend davon ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagte hafte nicht für Schäden, die im Zuge des neuerlich unbefugten Abstellens des Fahrzeuges auf ihrer privaten Liegenschaft entstanden sind, nicht korrekturbedürftig.