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Auch „Prosumer“ können Verbraucher sein

 
 

Der Oberste Gerichtshof sieht die Beurteilung des Berufungsgerichts als vertretbar an, dass Kunden, die von der beklagten Stromlieferantin nicht nur Strom beziehen, sondern ihr auch überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen entgeltlich überlassen („Prosumer“), in Bezug auf die Strombezugsverträge mit der Beklagten als Verbraucher anzusehen sind.

Die Beklagte handelt mit Strom. Sie hat (auch) Kunden, denen sie nicht nur entgeltlich Strom liefert, sondern auch entgeltlich den überschüssigen Strom, den die Kunden mit eigenen Photovoltaikanlagen erzeugt haben, abnimmt (nur diese Kunden sind gemeint, wenn in der Folge von „Kunden“ die Rede ist).

Der klagende Verbraucherschutzverband begehrte von der Beklagten (ua) die Unterlassung der Ver-wendung einer Klausel in einem Vertragsformblatt, welche die Kunden zur Zahlung eines „Ausgleichs-energiebetrags“ verpflichtete. Er brachte (ua) vor, die Klausel sei intransparent und damit unwirksam. Die Beklagte entgegnete (ua), die Transparenz oder Intransparenz der Klausel sei gar nicht zu prüfen, weil die Kunden keine Verbraucher, sondern Unternehmer seien. Die Beklagte begründete das allein damit, dass ihr die Kunden im Rahmen der Strombezugsverträge auch Strom verkaufen.

Während das Erstgericht die Kunden als Unternehmer ansah, eine Prüfung der Transparenz oder In-transparenz der Klausel ablehnte und das Klagebegehren abwies, beurteilte das Berufungsgericht die Kunden als Verbraucher, wertete die Klausel als intransparent und gab dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurück. Die Unterneh-mer- oder Verbrauchereigenschaft ist immer bezogen auf das konkrete Geschäft und anhand der Um-stände des Einzelfalls zu prüfen. Daher könnte der Oberste Gerichtshof nur eine auffallende Fehlbeur-teilung des Berufungsgerichts aufgreifen. Eine solche liegt hier nicht vor: Die Kunden benötigen Strom, den sie sich von der Beklagten entgeltlich liefern lassen. Die mit der Beklagten geschlossenen Strombezugsverträge sehen nicht nur das Recht der Kunden vor, von der Beklagten Strom gegen Entgelt zu beziehen, sondern auch ihre Pflicht, der Beklagten den überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen gegen Entgelt zu überlassen. Die Kunden bieten ihren überschüssigen Strom also nicht auf einem Markt an, sondern nur der beklagten Unternehmerin, von der sie in erster Linie Strom beziehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese vertragliche Regelung allein mache die Kunden – bezogen auf die Strombezugsverträge mit der Beklagten – noch nicht zu Unternehmern, ist nach diesen Umständen des Einzelfalls vertretbar.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 10.04.2026, 19:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/auch-prosumer-koennen-verbraucher-sein/)

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