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Arbeitstätigkeiten in einer Tageswerkstätte und Kindesunterhalt

 
 

Leistungen für erbrachte Arbeitstätigkeiten im Rahmen einer Tageswerkstätte sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Antragsgegnerin ist in einer Tageswerkstätte tätig, wofür sie monatlich Prämien in Höhe von derzeit 150 EUR erhält. Ihre minderjährige Tochter befindet sich in voller Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser begehrt gemäß § 44 StKJHG (Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz) Kostenersatz.

Die Vorinstanzen legten zugrunde, dass für einen derartigen Anspruch dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gelten und bezogen das Werkstättenentgelt in die Bemessungsgrundlage ein.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht.
Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt. Freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis sind aber – anders als solche aus familiären Gründen – dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen. Ausgehend von der landesgesetzlichen Verpflichtung des Trägers der Tageswerkstätte, die KlientInnen an den finanziellen Erträgen ihrer Beschäftigung zu beteiligen, stehen die – über ein Taschengeld hinausgehenden – Werkstättenprämien ihrer Konzeption nach einer von den KlientInnen zu erbringenden Arbeitsleistung gegenüber. Sie stehen also zur Arbeitsleistung in einem Austauschverhältnis, was auch so von den KlientInnen wahrgenommen wird. Selbst ohne Rechtsanspruch und ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrags sind derartige Werkstättenprämien als (freiwillige) Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis anzusehen. Die Werkstättenprämien dienen auch der Verwendung für den allgemeinen Lebensunterhalt. Anhaltspunkte für eine Zweckwidmung dahin, dass mit den Werkstättenprämien nur die KlientInnen unterstützt werden sollen, nicht aber deren unterhaltsberechtigte Angehörige, bestehen nicht.

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ogh.gv.at | 03.09.2025, 19:09
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/arbeitstaetigkeiten-in-einer-tageswerkstaette-und-kindesunterhalt/)

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