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Amtshaftung: kein Regress des funktionellen gegen den organisatorischen Rechtsträger

 
 

Da das AHG keinen Regress des funktionellen gegen den organisatorischen Rechtsträger vorsieht, ermöglicht es keinen Beitritt des organisatorischen Rechtsträgers im Prozess gegen den funktionellen Rechtsträger.
Gegenstand des Verfahrens sind Amtshaftungsansprüche wegen eines Suizidversuchs einer in einer psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt zwangsweise untergebrachten Person. Beklagte ist die Republik Österreich (der Bund) als für die Unterbringung funktioneller Rechtsträger. Die Stadt Wien erklärte als Krankenhausträgerin, dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei „zur Wahrung aller Rechte“ beizutreten.
Das Erstgericht ließ den Streitbeitritt zu.
Das Rekursgericht wies den Streitbeitritt zurück.
Der Oberste Gerichtshof wies das dagegen erhobene Rechtsmittel der Stadt Wien zurück.Ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt hat ein Nebenintervenient, wenn sich eine Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn als Folge des Prozessverlusts der Hauptpartei Regressansprüche drohen. Einen Regress des funktionellen Rechtsträgers (hier: des Bundes) gegen den organisatorischen Rechtsträger (hier: die Stadt Wien als Krankenhausträgerin) sieht das AHG nicht vor. Es ermöglicht daher auch keinen Beitritt des organisatorischen Rechtsträgers im Prozess gegen den funktionellen Rechtsträger.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 08.02.2026, 22:02
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/amtshaftung-kein-regress-des-funktionellen-gegen-den-organisatorischen-rechtstraeger/)

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