Ästhetische Operation
Auch bei mangelnder Aufklärung nach dem Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), die dazu führt, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, steht dem Arzt der Beweis offen, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte.
Der beklagte Arzt führte bei der Klägerin – lege artis – eine kosmetische Nasenoperation durch. Dennoch verblieb bei der Klägerin beim Nasenscheidewandknorpel ein kleiner (konkret nur einen Millimeter messender) Teil, der von innen auf die Haut des Nasenrückens drückt, wodurch Schmerzen, insbesondere beim Tragen einer Brille, verursacht werden. Diese Druckschmerzhaftigkeit kann nur durch das Abtragen des überlangen Knorpelteils im Rahmen einer Revisionsoperation beseitigt werden.
Der Beklagte führte mit der Klägerin vor der Operation zwar umfassende Informations- und Aufklärungsgespräche, klärte sie aber nicht über das eingetretene Risiko auf. Hätte der Beklagte die Klägerin über dieses konkrete Risiko aufgeklärt, hätte die Klägerin dennoch die Operation vorgenommen.
Die Vorinstanzen wiesen das auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflichtverletzung gestützte Schadenersatzbegehren der Klägerin ab.
Der OGH teilte diese Rechtsauffassung und führte aus: Grundsätzlich haftet der Arzt im Fall einer – mangels ausreichender Aufklärung nach dem ÄsthOpG – eigenmächtigen Behandlung nicht nur für die Risiken, über die er aufzuklären gehabt hätte und für die er eine Aufklärung unterließ, sondern für alle nachteiligen Folgen. Allerdings trifft den Arzt auch bei mangelnder Aufklärung nach dem ÄsthOpG dann keine Haftung, wenn er – wie hier – nachweisen kann, dass die Patientin auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte.