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Anrufung des Obersten Gerichtshofs wegen unterlassener Normanfechtung

 
 

Es besteht ein subjektives Recht, den Obersten Gerichtshof wegen unterlassener Normanfechtung durch das Rechtsmittelgericht anzurufen.

Ein Aufeinandertreffen zweier Gruppen von Fußballanhängern hatte zu einer Anklage gegen 93 Personen wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs (§ 274 StGB) und anderer strafbarer Handlungen geführt. Mehrere Angeklagte beantragten vor der Hauptverhandlung die Herstellung und Ausfolgung einer Kopie der sichergestellten Videoaufzeichnungen zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. Das Erstgericht lehnte den Antrag ab, eine dagegen erhobene Beschwerde an das Oberlandesgericht blieb erfolglos.

Der Verteidiger befasste hierauf das Höchstgericht mit einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO). Er brachte vor, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht eine im Beschwerdeverfahren angeregte Normanfechtung unterlassen. Die Bestimmung des § 52 Abs 1 StPO, wonach sich das Recht auf Herstellung von Kopien nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen beziehe, sei verfassungswidrig.

Der Erneuerungsantrag hatte Erfolg. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung betonte, besteht ein subjektives Recht, ihn wegen unterlassener Normanfechtung durch das Rechtsmittelgericht anzurufen.

Das Höchstgericht teilte auch die vorgebrachten Bedenken an der Verfassungskonformität des § 52 Abs 1 StPO. Indem diese Bestimmung das Recht, Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, ausnahmslos verneint, steht sie einer im Einzelfall gebotenen Abwägung von Verteidigungsinteressen gegen schutzwürdige Interessen Dritter (die gegen die Ausfolgung einer Kopie sprechen können) entgegen.

Kopien von Ton- oder Bildaufnahmen zu erhalten, kann der Vorbereitung der Verteidigung dienen. Die Ausfolgung solcher Kopien bringt aber auch die Gefahr mit sich, dass Opferinteressen (zB durch unbefugte Veröffentlichung der Aufnahmen) verletzt werden. Daher kann im Einzelfall eine Interessenabwägung geboten sein. Eine solche wird durch § 52 Abs 1 StPO aber ausgeschlossen.

Der Oberste Gerichtshof gab daher dem Erneuerungsantrag statt. Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG verwiesen.

Demnach erweist sich der Erneuerungsantrag an den Obersten Gerichtshof als wirksames Instrument gegen unterlassene Normanfechtung.

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ogh.gv.at | 30.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anrufung-des-obersten-gerichtshofs-wegen-unterlassener-normanfechtung/)

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