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Weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu zwölf verbundenen Akten im Abgasskandal

 
 

Im 4. Senat wurden alle gleich gelagerten, offenen Verfahren zu einem gemeinsamen Vorabentscheidungsersuchen verbunden

Beim 4. Senat sind derzeit über ein Dutzend Verfahren anhängig, in denen die Kläger Käufer von Kraftfahrzeugen mit nach den Abgasnomen EU 5, EU 6 oder EU 6b zugelassenen Dieselmotoren sind. Sie alle machen Ansprüche wegen verbotener Abschalteinrichtungen gegen Motorhersteller, Fahrzeughersteller bzw deren Rechtsnachfolger und/oder Fahrzeughändler geltend.
In zwölf dieser Verfahren stellen sich eine oder mehrere Rechtsfragen zu den Themen, unter welchen Umständen bei einem technischen Zusammenspiel mehrerer Emissionskontrollsysteme eine verbotene Abschalteinrichtung vorliegt; ob die Emissionswerte im Realbetrieb relevant sind; sowie, welche Partei in diesem Zusammenhang welche Tatsachen zu beweisen hat. Alle zwölf Verfahren waren bereits wegen Vorabentscheidungsersuchen anderer Senate und/oder Gerichte zu diesen Themen unterbrochen worden. Sämtliche der präjudiziellen Vorabentscheidungsersuchen endeten aber (oft durch Anerkenntnisse der Beklagten), bevor der Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidung fällte.

Um weitere Verzögerungen der Verfahren zu vermeiden, wurden nun die zwölf Verfahren mit ähnlichen Rechtsfragen analog § 187 ZPO für ein gemeinsames Vorabentscheidungsersuchen verbunden. Der 4. Senat legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dabei gleichlautende Fragen wie bereits die Senate 2, 3 und 10 zur Vorabentscheidung vor:

1. a) Sind Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
b) Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007 dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass zumindest einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?

2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:

a) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“ oder „Höhenabschaltung“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?

b) Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG – im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast – dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz entspricht, sodass unionsrechtlich insoweit der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?

3.a) Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG (iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?

b) Falls die Frage 3.a) bejaht wird:
Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?

 

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 18.04.2026, 02:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/weiteres-vorabentscheidungsersuchen-zu-zwoelf-verbundenen-akten-im-abgasskandal/)

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