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Amtshaftung eines Bundeslandes wegen einer über Jahre unterlassenen Organisation einer adäquaten Betreuungseinrichtung für ein schwerstbehindertes Kind

 
 

Schafft ein Bundesland über Jahre hinweg keine Pflegeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche, die eine 24‑Stunde‑Pflege benötigen und nicht zu Hause betreut werden können, kann dies Amtshaftungsansprüche eines solchen pflegebedürftigen Kindes auslösen.

Der unmündige und schwerstbehinderte Kläger, dessen Pflege und Betreuung in der Wohnung seiner Eltern nicht bewerkstelligt werden konnte, war über Jahre hinweg in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, wo er weder eine erforderliche basale Stimulation noch eine pädagogische Förderung erhielt. Eine Pflegeeinrichtung für schwerstbehinderte Kinder wurde vom beklagten Bundesland trotz bestehenden Versorgungsengpasses und langfristigen Bedarfs jahrelang nicht geschaffen.

Der Oberste Gerichtshof bejahte – wie schon das Erstgericht – einen Amtshaftunsanpruch gegenüber dem beklagten Bundesland für die dem pflegebedürftigen Kind während der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik entstandenen Nachteile. Schafft oder organisiert ein Bundesland über Jahre hinweg für Kinder und Jugendliche, die eine aufwändige 24‑Stunde‑Pflege benötigen und nicht zu Hause betreut werden können, keine Pflegeeinrichtungen, die dem Prinzip einer angehörigengerechter Pflege entsprechen, liegt darin ein haftungsbegründendes Fehlverhalten. Dass dem Kläger ein 120 Kilometer vom Wohnort seiner Eltern entfernter Betreuungsplatz in einem anderen Bundesland angeboten wurde, schließt dessen Amtshaftungsansprüche nicht aus.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 19.03.2026, 20:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/amtshaftung-eines-bundeslandes-wegen-einer-ueber-jahre-unterlassenen-organisation-einer-adaequaten-betreuungseinrichtung-fuer-ein-schwerstbehindertes-kind/)

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