Keine Haftung für die Eignung eines als „Sondernutzungsfläche“ nach dem Wiener Gebrauchsabgabengesetz überlassenen öffentlichen Grundes für das Aufstellen eines Turmdrehkrans
Die beklagte Stadt haftet nach § 6a Abs 1 Wiener GAG nicht für Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen, und nicht für eine Eignung des öffentlichen Grundes und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie Schäden aus einer fehlenden Eignung.
Die Generalunternehmerin der Klägerin erhielt mittels Bescheid nach dem Wiener GAG öffentlichen Grund zur Sondernutzung überlassen. Sie stellte dort einen Turmdrehkran auf, dessen Fundament aufgrund eines Rohrbruchs in den Wasserleitungen unter der Sondernutzungsfläche unterspült wurde, sodass er abgebaut werden musste. Grund war nach den Behauptungen der Klägerin die unzureichende Wartung des Leitungsnetzes. Sie begehrt den Aufwand für die Demontage von der für das Wasserleitungsnetz verantwortlichen Stadt ersetzt.
Der Oberste Gerichtshof wies die gegen die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen erhobene Revision zurück. Die Bestimmung des § 6a Abs 1 des Wiener GAG schließe eindeutig eine Haftung für die Eignung des öffentlichen Grundes und der darin eingebauten Leitungen für eine Sondernutzung aus.