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Plagiat oder nicht Plagiat?

 
 

Zulässigkeit der freien Benützung eines Werk(-teils) ohne eigenpersönliche Prägung

Der Kläger gestaltet Skulpturen von nach vorne gebeugten, unterschiedlich korpulenter Menschen in Lebensgröße, deren Arme und Hände in verschiedenen Positionen am Körper anliegen.
Die Beklagte präsentiert in ihrem Onlineshop Dekofiguren in einer Größe von 164 cm, die ebenfalls einen nach vorne geneigten Körper und einen kahlen Kopf mit freundlichem Gesichtsausdruck haben, wobei die Kopfform länglicher als jene der Skulpturen des Klägers ist und die Figuren in unterschiedlichen Farben oder bunt angeboten werden.

Der Kläger begehrte, gestützt auf sein Urheberrecht, der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der von ihm geschaffenen Werke aufzutragen.

Das Rekursgericht trug der Beklagten auf, es zu unterlassen, Bearbeitungen der Werke des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten und/oder im Internet zur Verfügung zu stellen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge und wies das Sicherungsbegehren ab. In der Begründung wurde ausgesprochen, dass die Skulpturen des Klägers Werke im Sinne des Urheberrechts sind, wobei aber eine Bearbeitung – im Gegensatz zur „freien Benützung“ – das bearbeitete Werk in seinem Wesen unberührt lässt, sodass das Originalwerk in ihr in seinen wesentlichen Zügen wiederkehrt. Entscheidend ist nicht, ob ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlicher Teil entlehn wird, sondern, ob der entlehnte Teil des Werks als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, dann ist seine Benützung zulässig.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht bescheinigen, dass die Beklagte in sein Urheberrecht eingegriffen habe: Die Statuen gleichen einander in Kopfform und Mimik nicht. Die Haltung der Figuren der Beklagten ist durch eine schlankere Statur als jene der Skulpturen des Klägers geprägt – sie wirkt weniger stilisiert und durchaus realistisch. Dass die Kahlköpfigkeit der Statuen ein schutzfähiges, geistig-kreatives Element wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Insgesamt wurde daher nicht bescheinigt, dass die Figuren der Beklagten Bearbeitungen der Werke des Klägers seien.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 19.03.2026, 20:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/plagiat-oder-nicht-plagiat/)

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