Vorabentscheidungsersuchen zur Reichweite der Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO
Der 2021 verstorbene Erblasser war Eigentümer einer Wohnung in Wien. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt lag in der Republik Moldau. Hinweise darauf, dass er jemals in Österreich einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt oder dass er über Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat verfügt hätte, liegen nicht vor. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien antwortete – gestützt auf Art 10 Abs 2 EuErbVO – einer in der Schweiz wohnhaften Tochter des Erblassers den inländischen Nachlass rechtskräftig ein.
Nunmehr begehrt eine andere Tochter als Klägerin unter Zugrundelegung des Werts der Wohnung die Zahlung ihres Pflichtteils von ihrer Schwester. Die internationale Zuständigkeit Österreichs sei gemäß Art 10 Abs 2 EuErbVO gegeben, weil der Erblasser Eigentümer der mittlerweile von der Beklagten verkauften Wohnung in Wien gewesen sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Pflichtteilsklage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.
Der von der Klägerin angerufene Oberste Gerichtshof betonte, dass Pflichtteilsklagen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Als einziger Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte kommt im Anlassfall Art 10 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) in Betracht. Dieser lautet:
„Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig,“
Der Oberste Gerichtshof legte wegen zweier denkbarer Ansätze zur Auslegung dieser Bestimmung dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Erfasst die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO auch die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Kläger seinen Anspruch aus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?“