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Vorabentscheidungsersuchen zur Einlagensicherung

 
 

OGH stellt Frage zur (über 100.000 EUR hinausgehenden) Höhersicherung bei „Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren“.

Der OGH legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Ist Art 6 Abs 2 lit a Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, dahin auszulegen, dass Einlagen einer in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Wohnbauvereinigung, die aus dem Verkauf einer Wohnung durch diese Gesellschaft an eine natürliche Person resultieren, als ‚Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren‘ zu qualifizieren sind?“

Zu beurteilen war ein Fall, in dem eine Wohnbauvereinigung eine Wohnung an eine natürliche Person verkaufte. Nachdem der Kaufpreis auf das Treuhandkonto überwiesen war, aber noch vor der Auszahlung an die Verkäuferin (die Wohnbauvereinigung) wurde der Geschäftsbetrieb der Bank, bei der das Treuhandkonto geführt wurde, untersagt. Das Risiko des Verlustes dieser Einlage entfällt zur Hälfte auf den Käufer, zur Hälfte auf die Verkäuferin (die Wohnbauvereinigung).

Grundsätzlich sind in der Einlagensicherung pro Einleger nur Einlagen bis zur Höhe von 100.000 EUR gesichert. Für bestimmte Einlagen, so für „Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren“, besteht allerdings eine Sicherung bis zu einer Höhe von 500.000 EUR.

Die Wohnbauvereinigung, die bereits 100.000 EUR an Einlagensicherung erhalten hatte, klagte die Einlagensicherungs-Einrichtung mit der Begründung, dass der am Treuhandkonto erliegende Kaufpreis eine Einlage sei, die „aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultiere[n]“.

Nur wenn das rechtlich zutrifft, steht ihr der geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlungen aus der Einlagensicherung zu.

Der OGH stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH um zu klären, ob es auf die typische Nutzung der Immobilie (als „Privatwohnung“) oder auf die Art der Nutzung durch die konkrete Verkäuferin (Verkauf einer Wohnung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes) ankommt.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 17.01.2026, 16:01
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/vorabentscheidungsersuchen-eugh/vorabentscheidungsersuchen-zur-einlagensicherung/)

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