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Vorspiel zu „Der geteilte Hund“

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern eines Hundes auch dann nicht mit einer einstweiligen Verfügung „ausgehebelt“ werden kann, wenn eine Miteigentümerin die gerichtliche Versteigerung des Hundes eingeklagt.

Die Parteien sind ehemalige Lebensgefährten und Miteigentümer eines Hundes.

Gemäß einer rechtskräftigen gerichtlichen Benützungsregelung ist der Hund jeweils vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17:00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19:00 Uhr im Haushalt des Beklagten und sonst im Haushalt der Klägerin zu „betreuen“. Die Klägerin weigert sich, die Benützungsregelung einzuhalten, und gibt den Hund nicht an den Beklagten heraus.

Nunmehr begehrt die Klägerin die Zivilteilung des Hundes (= gerichtliche Versteigerung des Hundes und Aufteilung des Erlöses unter den Miteigentümern). In der Klage beantragte sie auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, sie zu ermächtigen, den Hund bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilungsklage „zurückbehalten“ zu dürfen. Eine abwechselnde „Betreuung“ des Hundes, wie in der Benützungsregelung vorgesehen, würde ihre eigene psychische Gesundheit und das Tierwohl gefährden. Die Umsetzung der Benützungsregelung brächte die Gefahr mit sich, dass der Hund bleibende Schäden davontrage, die seinen Wert mindern, oder dass er sterbe und nicht mehr versteigert werden könne.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Die Klägerin habe weder einen zu sichernden Anspruch noch sei ein solcher gefährdet.

Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen aus zwei Gründen:

Zum einen hält sich die beantragte einstweilige Verfügung nicht im Rahmen des von der Klägerin behaupteten Anspruchs. Auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren dürfte sie den Hund nicht „zurückbehalten“, ganz im Gegenteil: Sie begehrt die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch die gerichtliche Versteigerung des Hundes und die Aufteilung des Erlöses unter den Miteigentümern.

Zum anderen droht der Klägerin kein unwiederbringlicher Schaden. Unwiederbringlich ist ein Schaden, wenn die Herstellung des Zustands vor der Schädigung unmöglich oder untunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder dem Schaden nicht völlig adäquat ist. Aus der abwechselnden „Betreuung“ des Hundes kann die Klägerin aber von vornherein keine Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten ableiten, weil diese eine Rechtsgrundlage hat – eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung – und damit rechtmäßig ist.

Link zum Volltext im RIS erfolgt in Kürze

 

 
ogh.gv.at | 15.11.2025, 10:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorspiel-zu-der-geteilte-hund/)

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