Amtshaftung für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Liegenschaftsverkaufs
Das Pflegschaftsgericht hat das Wohl der seinem Schutz anvertrauten Personen zu wahren. Die Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche auslösen.
Das Pflegschaftsgericht genehmigte den Verkauf einer im Eigentum der betroffenen Person stehenden Liegenschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis (allein) auf Grundlage eines erkennbar fragwürdigen Privatgutachtens. Außerdem überließ es die Hälfte des Kaufpreises dem Ehemann und Sachwalter der betroffenen Person, ohne dessen Anspruch auf die Kaufpreishälfte näher zu prüfen. Der Kläger ist Erbe der betroffenen Person. Er begehrt vom Bund den Ersatz des durch diesen Liegenschaftsverkauf eingetretenen Vermögensschadens.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, weil das Pflegschaftsgericht nicht unvertretbar gehandelt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision des Klägers Folge.
Eine Liegenschaft darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen verkauft werden. Dabei muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Auch wenn ein Verkauf im konkreten Fall geboten war, um den Unterhalt und die Betreuung der Betroffenen für die Zukunft zu gewährleisten, musste das Pflegschaftsgericht im Interesse der Betroffenen einen angemessenen Kaufpreis sicherstellen. In diesem Zusammenhang begnügte es sich jedoch mit einem vorgelegten fragwürdigen Privatgutachten zum Liegenschaftswert, ohne dieses auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Hätte es das gemacht, wäre aufgefallen, dass dieses Gutachten keine taugliche Grundlage für die Genehmigung des Liegenschaftsverkaufs sein konnte. Auch die Entscheidung, dem Ehemann die Hälfte des Kaufpreises zu überlassen, ohne näher zu prüfen, auf welcher Grundlage ihm ein Anspruch auf die Kaufpreishälfte zustehe, war rechtlich nicht vertretbar. Der Bund hat daher für das rechtswidrige und unvertretbare Organhandeln im Wege der Amtshaftung einzustehen.