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Keine Ratenzahlung von Beugestrafen

 
 

Bei einer nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG verhängten Beugestrafe kann keine Ratenzahlung bewilligt werden.

Entgegen dem ihm erteilten gerichtlichen Auftrag erlegte der Vater den ägyptischen Reisepass des Kindes nicht bei Gericht, woraufhin über ihn eine Beugestrafe von 2.500 EUR verhängt wurde. Der Vater beantragte, die Beugestrafe in monatlichen Raten von 30 EUR zahlen zu dürfen, weil er lediglich ein Monatseinkommen von 1.334 EUR beziehe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die den Antrag des Vaters abgewiesen hatten.
Auch wenn über die Stundung von Beugestrafen jenes Gericht zu entscheiden hat, welches das Verfahren führt, existiert derzeit keine Rechtsgrundlage, welche die Stundung erlauben würde. Eine analoge Anwendung des § 409a StPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beugestrafen der Zivilgerichte keinen Strafcharakter haben, sondern der Anordnung des Gerichts zum Durchbruch verhelfen sollen. Eine Ratenzahlung stünde demnach im Widerspruch zum Zweck der Beugestrafe, eine alsbaldige Befolgung der gerichtlichen Anordnung herbeizuführen. Auch § 285 Abs 2 UGB kann nicht ohne weiteres auf die Zwangsmittel des § 79 Abs 1 AußStrG übertragen werden, zumal Letztere dem Gebot der Angemessenheit entsprechen müssen, sodass eine „besondere Härte“, die eine Ratenzahlung rechtfertigen würde, von vornherein nicht zu befürchten ist.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2025, 10:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-ratenzahlung-von-beugestrafen/)

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