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Zum Räumungsanspruch nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft

 
 

Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Lebensgefährten

Die Streitteile waren Lebensgefährten und bewohnten gemeinsam ein Reihenhaus. Grundbücherlicher Alleineigentümer ist der Kläger, der nach der Trennung eine Räumungsklage gegen die Beklagte einbrachte.

Die Beklagte hielt dem Räumungsbegehren im Wesentlichen entgegen, dass der Erwerb der Liegenschaft und der Ausbau des Hauses einvernehmlich erfolgt sei, um dort als Familie zusammenzuleben; sie habe auch ihr gesamtes Vermögen für Investitionen in das Haus und den Garten sowie die Rückzahlung von Fremdfinanzierungen aufgewendet.

Das Berufungsgericht gab der Räumungsklage statt und der Oberste Gerichtshof wies eine Revision der Beklagten zurück.

Allein mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft entstehen weder dingliche noch obligatorische noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen. Der (ehemalige) Lebensgefährte, der zur Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung berechtigt ist, kann daher vom anderen (ehemaligen) Lebensgefährten, der bei ihm wohnt, jederzeit die Räumung verlangen. Das gilt nur dann nicht, wenn der beklagte Lebensgefährte behauptet und beweist, dass das Räumungsbegehren schikanös wäre, oder dass er ein von der Lebensgemeinschaft unabhängiges Benützungsrecht hat.

Ein solcher Rechtstitel, der dem Räumungsbegehren entgegensteht, kann eine zwischen Lebensgefährten hinsichtlich einer Liegenschaft begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) sein. Ein konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter Lebensgefährten ist nach der ständigen (restriktiven) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber nur dann anzunehmen, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeit und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen.

Die einvernehmliche Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum für das Zusammenleben zweier Lebensgefährten ohne den Willen, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, und ohne (irgend-)eine Gemeinschaftsorganisation genügt nach der ständigen Rechtsprechung nicht für die Begründung einer GesbR.

Die Beklagte muss daher das im Alleineigentum des Klägers stehende Haus räumen. Ob die Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf (anteilige) Abgeltung ihrer Investitionen hat, insbesondere nach § 1435 ABGB, war in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 01.04.2026, 05:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-raeumungsanspruch-nach-beendigung-einer-lebensgemeinschaft/)

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