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Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit automatisierter Entscheidungen im Einzelfall nach Art 22 DSGVO

 
 

Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit automatisierter Entscheidungen im Einzelfall nach Art 22 DSGVO im Zusammenhang mit automatischen Bonitätsprüfungen von Kunden eines Versandhändlers

Die Beklagte ist ein österreichweit tätiges Versandhandelsunternehmen, das laufend mit Verbrauchern Verträge abschließt.
Bei der Beklagten langen pro Monat zirka 50.000 bis 60.000 Bestellungen ein, davon 90 % online und ca 10 % telefonisch. Ca 90 % der Bestellungen entfallen auf sogenannte unsichere Zahlungsarten, nämlich 60 % auf offene Rechnung und ca 31 % auf Teilzahlung. Der Rest verteilt sich auf die verbleibenden Möglichkeiten per Kreditkarte oder per Paypal. Der durchschnittliche Bestellwert liegt bei 650 EUR.
Im Falle eines Neukunden, der auf offene Rechnung oder Teilzahlung bestellt, erfolgt automatisch eine Anfrage bei einer Auskunftei mit den vom Kunden bekannt gegebenen Daten. Wenn der Kunde dort unbekannt ist, lehnt die Beklagte eine Geschäftsbeziehung mit Teilzahlung oder auf offene Rechnung ab und verständigt den Kunden, dass er über Kreditkarte oder Paypal beliefert würde. Wenn der Kunde bekannt ist, gibt es drei Möglichkeiten, Scorings mit drei verschiedenen Farben. Wenn die Farbe rot ist, wird ebenfalls die unsichere Zahlungsart abgelehnt, bei gelb prüft ein Mitarbeiter der beklagten Partei und bei grün wird die Bestellung angenommen. Im Fall eines gelben Scorings nimmt der Mitarbeiter selbst Einsicht in die Datenbank und entscheidet, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Auftrag freigegeben wird.
Wenn die Farbe rot oder die bestellende Person unbekannt ist, führt dies ausschließlich zu einer Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten auf eine sichere Zahlungsart, in keinem Fall zu einer Ablehnung des Auftrages an sich.

Der klagende Verein für Konsumenteninformation begehrt – gestützt auf § 28a Abs 1 KSchG – von der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen zu unterlassen, Bonitätsprüfungen, die über den Abschluss von Vereinbarungen über Teilzahlung oder Lieferung auf offene Rechnung entscheiden, anhand einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung, insbesondere aufgrund des Ergebnisses einer automatisierten Anfrage bei einer Auskunftei oder aufgrund einer automatisierten internen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, dies ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers dazu einzuholen und/oder ohne dem Verbraucher das Recht einzuräumen, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und/oder die von der Beklagten derart getroffene Entscheidung anzufechten. Daneben begehrt er auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung des diesem Klagebegehren stattgebenden Urteilsspruchs. Dazu stützt er sich auf die systematische Verletzung des Art 22 DSGVO durch die Beklagte.

Der Oberste Gerichtshof legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen vor:

1. Ist Art 22 Abs 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines Versandhändlers, die vom Kunden bei seiner Bestellanfrage gewünschte Zahlungsart „Teilzahlung“ oder „auf offene Rechnung“ abzulehnen, sich dem Kunden gegenüber aber bereit zu erklären, die Geschäftsbeziehung entweder mit der Zahlungsart „Kreditkarte“ oder mit der Zahlungsart „PayPal“ einzugehen, die ausschließlich auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit eines Kunden beruht, die sich daraus ergibt, dass entweder nach einer automatischen Anfrage bei einer Auskunftei von dieser die Rückmeldung erstattet wird, dass der Kunde dort unbekannt ist, oder dass – bei einem bekannten Kunden – ein internes Bonitäts-Scoring zum Ergebnis gelangt, dass der Kunde über keine ausreichende Bonität verfügt, gegenüber dem Kunden „rechtliche Wirkung“ entfaltet oder ihn „in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt“, sofern durch diese Entscheidung nicht der Auftrag an sich abgelehnt wird, sondern der Kunde nur auf die vom Versandhändler vorgegebenen Zahlungsarten eingeschränkt wird?

Falls die Frage 1. bejaht wird:
2.a) Ist Art 22 Abs 2 lit a DSGVO dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob eine auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungs¬ausfallswahrscheinlichkeit des potenziellen Kunden beruhende Entscheidung eines Versandhändlers wie in Frage 1. beschrieben, für den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem Versandhändler „erforderlich“ ist, darauf ankommt, dass zwischen dem Vertragszweck des mit dem Kunden abzuschließenden Vertrags und der Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit des Kunden ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang bestehen muss?

2.b) Müssen zur Bejahung der Erforderlichkeit nach Art 22 Abs 2 lit a DSGVO die erhobenen Datenkategorien entweder für sich oder in ihrer Kombination objektiv dazu geeignet sein, die Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit einzu¬schätzen?
Hat der Versandhändler oder der Kunde zu behaupten und zu beweisen, welche Datenkategorien zum Zweck der Einschätzung der Zahlungs¬ausfallswahrscheinlichkeit konkret erhoben wurden und dass diese Datenkategorien entweder für sich oder in ihrer Kombination objektiv dazu geeignet sind, die Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit einzuschätzen?

Falls die Frage 1. bejaht wird:
3. Ist Art 22 Abs 2 lit a DSGVO dahin auszulegen, dass gerade eine Entscheidungsfindung in automatisierter Form des Verantwortlichen für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist?

Falls die Frage 3. bejaht wird?
3.a) Ist Art 22 Abs 2 lit a DSGVO dahin auszulegen, dass es für die Frage, ob eine Entscheidung eines Versandhändlers wie unter Frage 1. beschrieben, für den Abschluss des Vertrags erforderlich ist, darauf ankommt, ob die automatisierte Entscheidungsfindung betreffend die Gewährung oder Ablehnung der gewünschten Zahlungsart mit vertretbarem Aufwand auch durch Menschen erfolgen kann? Welche Bedeutung haben dafür die Anzahl der beim Versandhändler einlangenden Bestellungen und die typische Erwartung der Kunden im Online-Bestellverfahren, umgehend darüber informiert zu werden, ob die von ihnen gewünschte Zahlungsart vom Versandhändler akzeptiert wird oder nicht?

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 29.08.2025, 20:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vorabentscheidungsersuchen-zur-zulaessigkeit-automatisierter-entscheidungen-im-einzelfall-nach-art-22-dsgvo/)

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