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Zu den Auswirkungen der Rückübertragung einer geschenkten Sache an den Erblasser

 
 

Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist (auch) im Anwendungsbereich des § 788 ABGB nF im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Pflichtteilsrechts und dem Zweck der Hinzu- und Anrechnung die Grundüberlegung relevant, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Damit scheidet im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass sich die Sache wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet, eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus.

Der Kläger ist in einem Pflichtteilsprozess einem Begehren des Beklagten auf Hinzu- und Anrechnung eines dem Kläger vom Erblasser überlassenen Liegenschaftsanteils ausgesetzt.

Die Vorinstanzen verneinten eine Hinzu- und Anrechnung, weil die in das Vermögen des Klägers gelangte Liegenschaft vor dem Ableben des Erblassers wieder an diesen rückübertragen wurde.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht.

Nach den Feststellungen erfolgte die Vermögensübertragung an den Kläger im Hinblick darauf, dass der Kläger die Landwirtschaft übernehmen und den Erblasser versorgen sollte. Da der Erblasser aber dem Kläger das Zusammenleben und Zusammenarbeiten in der Folge durch sein Verhalten unmöglich gemacht hat, hat der Kläger den Liegenschaftsanteil (lange) vor dem Tod des Erblassers wieder an diesen rückübertragen.

Unabhängig von der Vermögensopfertheorie, wonach Wertveränderungen nach der erfolgten Schenkung für deren Hinzu- und Anrechnung im Allgemeinen unberücksichtigt bleiben, schlägt bei einer (ohne Zahlung eines Entgelts erfolgten) Rückübertragung an den Erblasser der dem gesamten Hinzu- und Anrechnungsrecht immanente Gedanke durch, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass.

Bei anderer Sichtweise würde die Zuwendung mehrfach berücksichtigt: Obwohl sie sich – wieder – im Nachlass befindet, würde sie dennoch als vormalige Zuwendung an den Kläger hinzugerechnet. Dies entspricht nicht dem Ausgleichsgedanken des Pflichtteilsrechts und würde den Kläger benachteiligen. Nachteile der übrigen Pflichtteilsberechtigten im Fall der Nichtberücksichtigung könnten dagegen lediglich in der zwischenzeitlich bestehenden Möglichkeit einer anderweitigen Veräußerung der Liegenschaft durch den Kläger liegen, die im Anlassfall aber gerade nicht schlagend wurde und damit auch keinen bezifferbaren Vermögensnachteil für die übrigen Pflichtteilsberechtigten herbeigeführt hat.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2025, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zu-den-auswirkungen-der-rueckuebertragung-einer-geschenkten-sache-an-den-erblasser/)

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