Verwendung fremder Lichtbilder im Internet
Unterlassungsanspruch für Österreich, auch wenn Website Top-Level-Domain eines anderen Landes trägt und der Text ausschließlich in einer Fremdsprache gehalten ist
Der niederländische Beklagte „veröffentlichte“ ein Lichtbild ohne Zustimmung des Herstellers auf der Webseite seines Einzelunternehmens. Die Website ist zwar in Österreich abrufbar, hat aber die Top-Level-Domain nl und ist ausschließlich in niederländischer Sprache gehalten. Der Beklagte hat seit Gründung seines Unternehmens im Jahr 2006 keine Waren nach Österreich verkauft. Es kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit die Website in Österreich aufgerufen wurde oder wird.
Der leistungsschutzberechtigte österreichische Kläger begehrte Unterlassung, Lichtbilder des Herstellers ohne Werknutzungsbewilligung auf der Website des Beklagten der Öffentlichkeit in Österreich zur Verfügung zu stellen oder auf andere Art zu veröffentlichen. Außerdem klagte er auf angemessenes Entgelt und pauschalierten Schadenersatz.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Eine Urheberrechtsverletzung in Österreich setze genau wie bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug voraus. Dieser fehle hier, weil die Website sich nicht (zumindest auch) an inländische Nutzer richte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Unterlassungsbegehren statt. Urheberrechtsverletzungen sind aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes für alle Staaten, in denen eine Website zugänglich ist, nach dem Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen. Wer in Österreich unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Zurverfügungstellungsrecht des Lichtbildherstellers. Eine Markenrechtsverletzung setzt laut Gesetz ausdrücklich voraus, dass die fremde Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Eine Verletzung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz ist dagegen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sich nicht (zumindest auch) an österreichische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den österreichischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten ist. Das österreichische Urheberrechtsgesetz will jedenfalls auch die Persönlichkeitsrechte und Verwertungsmöglichkeiten des österreichischen Berufsfotografen als Lichtbildhersteller und des österreichischen Leistungsschutzberechtigten schützen.