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Allgemeiner Kündigungsschutz nur bei inländischem Betrieb

 
 

Wenn das Arbeitsverhältnis dem österreichischem Vertragsstatut unterliegt, sind auch die Bestimmungen über den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3–7, § 107 ArbVG anwendbar. Diese setzten aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.

Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten ständig von Österreich aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten eingegliedert war. In Österreich hat die Beklagte keinen Betrieb. Der Kläger wurde zum 30. 11. 2023 gekündigt. Er focht die Kündigung wegen Vorliegens eines verpönten Motivs und Sozialwidrigkeit an. Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Darüber hinaus fehle es auch nach österreichischem Recht an den Voraussetzungen für eine Kündigungsanfechtung, insbesondere gebe es keinen in Österreich gelegenen Betrieb der Beklagten.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge und führte dazu aus:
Kollisionsrechtlich folge auch der allgemeine Kündigungsschutz nach österreichischem Recht trotz seiner stark kollektiv-rechtlichen Konzeption dem Arbeitsvertragsstatut. Unterliege das Arbeitsverhältnis daher österreichischem Recht, seien auch die Bestimmungen über den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3-7 und § 107 ArbVG anwendbar. Diese setzten aber materiell-rechtlich auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Vorhandensein eines in Österreich gelegenen Betriebs voraus.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 04.07.2025, 12:07
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/allgemeiner-kuendigungsschutz-nur-bei-inlaendischem-betrieb/)

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