Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers
Die Erklärung „versicherungsmathematischer Grundsätze“ im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist für den Versicherungsnehmer funktionslos und daher aufgrund des Transparenzgebots nicht geboten.
Die Klägerin ist ein zur Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verband.
Die Beklagte betreibt das Versicherungsgeschäft und schließt als Unternehmerin regelmäßig mit Verbrauchern Versicherungsverträge ab.
Der Oberste Gerichtshof prüfte aufgrund einer Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz die Rechtswirksamkeit der vom Versicherer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel, wonach die vertraglich vereinbarte Kürzung einer Bonusrente nach „festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen“ erfolge und erklärte diese für zulässig.
Im Bereich komplexerer Anlage- oder Versicherungsprodukte ist eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Das Transparenzgebot findet seine Grenze auch dort, wo es funktionslos wird, was bei der Forderung nach einer detaillierten Erklärung versicherungsmathematischer Grundsätze der Fall wäre.