Kein Rücktritt von einer Zeitausgleichsvereinbarung
Erkrankt ein Arbeitnehmer, kommt ihm auch dann kein Recht zum Rücktritt von einer mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung zu, wenn der Zeitausgleich – etwa beim Ausgleich von Plusstunden, die im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus entstanden sind – auch den Zweck hat, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen.
Der Oberste Gerichtshof hatte in einem vom Betriebsrat der beklagten Arbeitgeberin angestrengten Feststellungsverfahren die im Schrifttum strittige Frage zu klären, ob den bei der Beklagten angestellten Arbeitnehmern im Falle ihrer Erkrankung ein Recht zum Rücktritt von einer mit der Beklagten geschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung zukommt, wenn der Zeitausgleich – etwa beim Ausgleich von Plusstunden, die im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus entstanden sind – auch den Zweck hat, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen.
Er hat diese Frage in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Vorinstanzen verneint und dazu ausgeführt:
Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Vereinbarung über Zeitausgleich zwar auch Entgeltcharakter („bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht“) hat, letztlich aber nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führt. Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden haben daher keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Dies wird damit begründet, dass nicht die Krankheit des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase den Entfall der Arbeitsleistung bewirkt, sondern dessen mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer kann nämlich nur in jenen Zeiten durch Krankheit (oder Unfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert sein, in denen eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht.
Auch wenn beim Ausgleich von Plusstunden, die die vom Feststellungsbegehren betroffenen Arbeitnehmer der Beklagten im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus geleistet haben, der Erholungszweck im Vordergrund stehen mag, kommt es im Ergebnis nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Es wäre zudem ein Wertungswiderspruch, würde man eine Unterbrechung des bereits zeitlich fixierten Zeitausgleichs wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers verneinen, einen Rücktritt des Arbeitnehmers von der konkreten Verbrauchsvereinbarung aber bejahen.