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Widerruf der bedingten Nachsicht einer vor Geltung des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022 angeordneten vorbeugenden Maßnahme nach § 21 StGB

 
 

Eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, klarstellende Aussagen zu Fragen des Widerrufs der bedingten Nachsicht einer vor In-Kraft-Treten des MVAG 2022 angeordneten vorbeugenden Maßnahme nach § 21 StGB aF zu treffen.

Bei nach altem Recht (§ 45 Abs 1 StGB aF) gewährter bedingter Nachsicht der Unterbringung nach § 21 StGB aF scheidet ein Widerruf (§ 157f StVG) dann aus, wenn die Betroffene nach den Bestimmungen des MVAG 2022 überhaupt nicht untergebracht werden dürfte.

Bei einer zur Tatzeit jungen Erwachsenen sind bei dieser Beurteilung (iVm § 19 Abs 2 JGG) daher auch die Besonderheiten des § 5 Z 6b JGG für eine strafrechtliche Unterbringung (§ 21 StGB) zu beachten.

 

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 21.08.2025, 02:08
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/widerruf-der-bedingten-nachsicht-einer-vor-geltung-des-massnahmenvollzugsanpassungsgesetzes-2022-angeordneten-vorbeugenden-massnahme-nach-%c2%a7-21-stgb/)

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