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Zusammenstoß im Einkaufsmarkt

 
 

Kunden müssen sich mit entsprechender Vorsicht und Rücksichtnahme auf andere Personen durch einen Einkaufsmarkt bewegen. Dennoch ist mit deren Unachtsamkeit zu rechnen und beim Schieben von Warentransport- oder Einkaufswagen durch Einhaltung eines Seitenabstands oder – sollte dies nicht möglich sein – besonders langsame Fortbewegung vorzusorgen.

Eine unachtsame Kundin (= Klägerin) trat unmittelbar vor einer im stark frequentierten Einkaufsmarkt der Beklagten mit Schritttempo von hinten herannahenden Mitarbeiterin der Beklagten, die einen Warentransportwagen vor sich herschob, mit einem Schritt vom Regal weg in die von dieser eingehaltenen Fahrlinie, sodass der Wagen gegen die Klägerin stieß und diese verletzte. Der dabei mit dem Wagen gegenüber der Klägerin ursprünglich eingehaltene Seitenabstand war geringer als der ausgeführte Schritt. Der Mitarbeiterin wäre die Einhaltung eines größeren Seitenabstands möglich gewesen; sie reagierte jedoch nicht verspätet.

Die Klägerin verlangt Schadenersatz. Während das Erstgericht die Klage abwies, weil eine Sorgfaltspflichtverletzung der Mitarbeiterin der Beklagten nicht erwiesen sei, ging das Berufungsgericht sowohl von einer Haftung der Beklagten als auch von einem Mitverschulden der Klägerin aus. Das Ersturteil wurde wegen fehlender Feststellungen zu einer behaupteten akustischen Warnung der Klägerin, die auf das Ausmaß ihres Mitverschuldens Einfluss habe, aufgehoben.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte dieses Ergebnis.

Wegen der Verletzung der Klägerin beim Schieben eines Warentransportwagen durch eine Mitarbeiterin der Beklagten ist eine Verletzung der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die Erfüllungsgehilfin der Beklagten gegenüber der Klägerin als potentielle Kundin objektiviert. Nach § 1298 ABGB hatte deshalb die Beklagte ihr fehlendes Verschulden zu beweisen, was ihr jedoch nicht gelungen ist, weil Unklarheiten zum Unfallshergang zu ihren Lasten gehen.

Zwar hätte die Klägerin vor dem Setzen des Schrittes vom Regal weg ihre Umgebung zu beobachten und ein Treten unmittelbar vor den von der Mitarbeiterin geschobenen Wagen zu unterlassen gehabt, um einen Zusammenstoß zu verhindern; Kunden eines Supermarkts sind nämlich allgemein (und umso mehr zu einem stark frequentierten Zeitpunkt) verpflichtet, sich mit entsprechender Vorsicht durch das Geschäft zu bewegen, weil nicht nur mit anderen Fußgängern, sondern ua auch mit geschobenen Einkaufwägen und Warentransportwagen zu rechnen ist. Diese Unachtsamkeit begründet das Mitverschulden der Klägerin. Da aber davon auszugehen ist, dass die Aufmerksamkeit von Kunden eines Supermarkts, die regelmäßig auf die Suche nach den und die Auswahl der angebotenen Waren konzentriert sind, gegenüber ihrer unmittelbaren Umgebung häufig abgelenkt ist, muss darauf bei der Durchführung von Warentransporten während der Geschäftszeiten Bedacht genommen werden. Ein Sicherheitsabstand, der zumindestens einem gewöhnlichen Schritt entspricht, ist deshalb beim Schieben von Warentransportwagen (und ebenso von Einkaufswägen) in Supermärkten grundsätzlich einzuhalten, um Berührungen/Verletzungen mit anderen Personen möglichst hintanzuhalten. Einen solchen hielt aber die Mitarbeiterin bei der Annäherung an die Klägerin nicht ein, obwohl sie an der Einhaltung eines größeren Abstands nicht gehindert war.

Sollte (zB wegen weiteren zahlreichen Kunden) die Einhaltung eines ausreichenden Abstands nicht möglich sein, darf beim Schieben eines Warentransport- und Einkaufswagens nicht unverminderte Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden, wie sie beim unbehinderten Gehen im Freien üblich ist; denn die wegen des zu geringen Sicherheitsabstands evidente Gefahr von Berührungen anderer Personen verlangt eine Reduzierung der Geschwindigkeit, um die typische Gefahr von dadurch verursachten Verletzungen zu minimieren.

Die behauptete akustische Warnung der Klägerin konnte die Erfüllungsgehilfin der Beklagten nicht exkulpieren; denn allfällige Rufe während der Annäherung dürften das gebotene Vorgehen der Mitarbeiterin solange nicht beeinflussen, als ihr nicht erkennbar wurde, dass sie von den angesprochenen, insbesonders abgewandten Personen auch tatsächlich wahrgenommen wurden. Bis dahin darf im Zweifel aber nicht darauf vertraut werden, dass die Angesprochenen ihr Verhalten auf den sich nähernden Warentransportwagen einstellen werden.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zusammenstoss-im-einkaufsmarkt/)

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