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Zur Offenlegungspflicht und Befangenheit von Schiedsrichtern

 
 

Eine Verletzung seiner Offenlegungspflicht durch den Schiedsrichter kann seine Befangenheit begründen, wenn die Nichtoffenlegung geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters zu wecken.

Seit dem Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2013 mit 1. Jänner 2014 ist der Oberste Gerichtshof in den meisten schiedsrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die staatlichen Gerichte befasst sind, erste und letzte Instanz. Das betrifft zum einen Aufhebungsklagen gegen Schiedssprüche und zum anderen Angelegenheiten der Ersatzbestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern.

Nun liegen die ersten drei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor. Darin ging es jeweils um die Ablehnung eines Schiedsrichters: zu 18 ONc 1/14p und zu 18 ONc 2/14k um die Ablehnung eines Einzelschiedsrichters und zu 18 ONc 3/14g, 18 ONc 4/14d um die Ablehnung des Obmanns des Schiedsgerichts. Der Oberste Gerichtshof verneinte jeweils eine Befangenheit des betreffenden  Schiedsrichters. Im Vordergrund der Entscheidungen standen Fragen der Offenlegungspflicht der Schiedsrichter und der Verfristung des Ablehnungsrechts der Parteien.

§ 588 Abs 1 Satz 1 ZPO verpflichtet den (potenziellen) Schiedsrichter, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Der Zweck der Offenlegungspflicht liegt darin, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters für die Parteien überschaubar und überprüfbar zu machen. Im Zweifel muss sich der Schiedsrichter für die Offenlegung entscheiden. Die in der Lehre umstrittene Frage, ob eine Verletzung der Offenlegungspflicht die Befangenheit des Schiedsrichters begründen kann, ist danach zu beantworten, ob die Nichtoffenlegung geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters zu wecken. Es ist ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und der Tauglichkeit als Ablehnungsgrund herzustellen. Je mehr der Charakter des (bewussten) Verschweigens in den Vordergrund rückt, umso eher muss ein Ablehnungsgrund angenommen werden. Je eher angenommen werden kann, dass der Schiedsrichter den betreffenden Umstand als unbedeutend ansehen konnte, umso weniger ist ein Grund für eine Befangenheit verwirklicht. Hätte der nicht offen gelegte Umstand nicht ausgereicht, die Ablehnung zu rechtfertigen, kann die Befangenheit auch nicht aus der Nichtoffenlegung abgeleitet werden.

Eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, hat die Ablehnungsgründe binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt darzulegen, zu dem ihr der Grund bekannt geworden ist (§ 589 Abs 2 ZPO). Diese vierwöchige Frist kann frühestens zu laufen beginnen, wenn die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt ist. Ein „möglicher“ Schiedsrichter muss nicht abgelehnt werden.

Zum Volltext im RIS (18 ONc 1/14p)

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze (18 ONc 2/14k)

Zum Volltext im RIS (18 ONc 3/14g, 18 ONc 4/14d)

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 06:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-offenlegungspflicht-und-befangenheit-von-schiedsrichtern/)

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