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Zur Frage der Negativzinsen bei einem Kreditvertrag, der einen LIBOR-Zinssatz mit einem Aufschlag vorsieht

 
 

Im Schreiben einer Bank an ihre Fremdwährungskreditnehmer, dass sie den Sollzinssatz bei Null einfriert und keine „Negativzinsen“ zahlen wird, wenn der Sollzinssatz nach der vereinbarten Zinsgleitklausel negativ werden sollte, ist keine unzulässige Geschäftspraktik zu sehen, gegen die sich der Verein für Konsumenteninformation mit Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zur Wehr setzen kann.

Im Februar 2015 versandte eine österreichische Bank an ihre Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben, in dem sie zu den von ihr verwendeten, an den „LIBOR“ (London Interbank Offered Rate) gebundenen Zinsgleitklauseln Folgendes klarstellte: Wenn der Sollzinssatz negativ werden sollte, wird es keine Zinszahlungen der Bank an die Kunden geben, sondern es wird der Sollzinssatz bei 0 % eingefroren.

Gestützt auf § 28a KSchG klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Bank auf Unterlassung. Diese Bestimmung, die zur Umsetzung der Unterlassungsklagenrichtlinie 2009/22/EG in das österreichische Verbraucherrecht aufgenommen worden war, ermöglicht eine Unterlassungsklage, wenn „eine Bank im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang … mit Verbraucherkreditverhältnissen … gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt“.

Den Verstoß gegen § 28a KSchG sah der VKI in der Verletzung der Pflicht zur Vertragstreue und in der mit dem Einfrieren des Sollzinssatzes verbundenen Verletzung der Anpassungssymmetrie: Nach oben sei die Zinsanpassung ohne Beschränkung offen, während die Bank die Anpassung nach unten bei Null begrenze. Dies verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Das Erstgericht teilte diese Rechtsansicht und gab der Klage des VKI statt. Das Berufungsgericht dagegen wies die Klage ab: Es liege (noch) keine Beeinträchtigung der allgemeinen Interessen der Verbraucher vor. Die Bank habe nur vorweg ihre Rechtsansicht kundgetan, ohne dass bei irgendeinem Kunden der Sollzinssatz rechnerisch bereits negativ geworden wäre und von der Bank eingefroren worden sei. Ein Gericht dürfe nicht zur Beurteilung abstrakter Sachverhalte angerufen werden, von denen man gar nicht wisse, ob sie je eintreten werden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des VKI nicht Folge. Er betonte, dass Vertragsparteien in einer Zinsgleitklausel eines Kreditvertrags durchaus eine Zinsberechnung vereinbaren können, die zu Negativzinsen führt. In der hier zu treffenden Entscheidung ist allerdings eine vom VKI beanstandete „Geschäftspraktik“ zu beurteilen. § 28a KSchG fordert einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot, wodurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit müsse es sich dabei um bestimmte gesetzliche Verbote oder Gebote handeln.

Beim Grundsatz der Vertragstreue handelt es sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs um ein zivilrechtliches Prinzip, nicht aber um ein in jedem Einzelfall einzuhaltendes konkretes Gebot. Das zeigt schon die vom Gesetz mehrfach eröffnete Möglichkeit, sich unter gewissen Umständen von einem Vertrag lösen zu können.

Auch die Anpassungssymmetrie sieht der OGH bei einem Einfrieren der Sollzinsen bei 0 % nicht verletzt. Bei einem Kreditvertrag sind sich die Vertragsparteien regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer, nicht der Kreditgeber Zinsen zu zahlen hat. Der Kreditnehmer kann bestenfalls damit rechnen, keine Sollzinsen zahlen zu müssen, nicht aber, dass der Kreditgeber bereit ist, dem Kreditnehmer Zinsen zu zahlen. Die vom VKI herangezogene Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfasst schon ihrem Wortlaut nach nur die Anpassung der vom Verbraucher zu erbringenden Gegenleistung, nicht aber den Fall, dass – mehr oder weniger unerwartet – der Unternehmer etwas zahlen soll.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 22:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-frage-der-negativzinsen-bei-einem-kreditvertrag-der-einen-libor-zinssatz-mit-einem-aufschlag-vorsieht/)

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