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Zum Schadenersatzanspruch wegen der Betreibung eines Unterhaltsanspruchs

 
 

Die Rechtsansicht, dass die obsorgeberechtigte Mutter nicht rechtswidrig handelt, wenn sie zur Hereinbringung des Unterhalts Exekution betreibt oder Unterhaltszahlungen entgegennimmt, obwohl der Unterhaltsschuldner auf seine Arbeitslosigkeit hinweist und einen Unterhaltsherabsetzung stellt, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Der Kläger war aufgrund eines Scheidungsvergleichs zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an seine beiden Kinder verpflichtet. Er teilte der für die Kinder obsorgeberechtigten Mutter (=Beklagten) ohne nähere Details mit, dass er gekündigt worden sei, und nur mehr Arbeitslosengeld beziehen könne. In der Folge zahlte er nur mehr einen deutlich geringeren Unterhaltsbetrag und stellte beim Pflegschaftsgericht einen Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. Die durch die Beklagte vertretenen Kinder stellten einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts sowie des laufenden Unterhalts. In weiterer Folge stellte das Exekutionsgericht die bewilligte Exekution wegen Zahlung der betriebenen Forderung durch den Kläger ein. Dieser leistete daraufhin bis zur beschlussmäßigen Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht wieder den von ihm laut Titel geschuldeten Unterhalt an die Beklagte. Diese Beträge wurden bereits verbraucht.

Der Kläger begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes die Überbezahlung des Kindesunterhalts. Trotz Kenntnis von seiner Arbeitslosigkeit habe die Beklagte das Exekutionsverfahren gegen ihn eingeleitet. Sie habe die unrechtmäßige Entgegennahme von Unterhaltszahlungen zumindest in Kauf genommen und damit den Schaden verursacht. Durch ihr Verhalten sei der Kläger zur Zahlung einer Nichtschuld veranlasst worden.

Der Oberste Gerichtshof wies die gegen die Klagsabweisung der Vorinstanzen gerichtete Revision des Klägers zurück. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung, wonach Schadenersatzansprüche wegen der Führung von Verfahren unter den Voraussetzungen des § 1295 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB prinzipiell möglich sind. Dabei legt die Rechtsprechung allerdings einen strengen Beurteilungsmaßstab an. So wird als haftungsauslösendes Verhalten eine aussichtslose, unvertretbare oder schikanöse Prozessführung gefordert; im Zweifel ist kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen anzunehmen. Der bloße Umstand, dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil im Verfahren gegen einen Unterhaltsherabsetzungsantrag des anderen Elternteils wehrt bzw aufgrund eines aufrechten Titels einen Exekutionsantrag stellt, führt für sich allein noch nicht zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung, wohl aber eine mutwillige Prozessführung oder das Behaupten unwahrer Tatsachen. Speziell im Pflegschaftsverfahren ist noch zu beachten, dass im Kindeswohl gesetzte Verfahrenshandlungen nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden können. Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts weder unter dem Gesichtspunkt einer Weiterentwicklung des Rechts noch aus Gründen der Rechtssicherheit anfechtbar. Die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Prozessführung bzw die Beurteilung einer Verfahrensführung als rechtsmissbräuchlich hängt zudem immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass vom Obersten Gerichtshof nur eine grobe Fehlbeurteilung aufgegriffen und korrigiert werden könnte.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 10:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-schadenersatzanspruch-wegen-der-betreibung-eines-unterhaltsanspruchs/)

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