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Wegfall der Geschäftsgrundlage bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen wegen der Kürzung der staatlichen Förderung zur „Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV)?

 
 

Durch BGBl I Nr 22/2012 wurde § 108g Abs 1 EStG novelliert und die staatliche Prämie für das Jahr 2012 halbiert. Dies berechtigt nicht zur Aufhebung des Lebensversicherungsvertrags.

Der Kläger, ein konzessionierter Wertpapierdienstleister, begehrt die Aufhebung und Rückabwicklung des fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Halbierung der angekündigten Prämie nach § 108g Abs 1 EStG durch das „1. Stabilitätsgesetz 2012“, BGBl I Nr 22/2012. Er habe den Vertrag nur wegen dieser abgeschlossen. Nach deren Halbierung sei der Vertrag für ihn wertlos geworden und es sei ihm nicht zumutbar, ihn während der Dauer des zehnjährigen Kündigungsverzichts aufrecht zu halten.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG derogieren. Die Rückforderung der Versicherungsprämien für eine im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen, wobei dem Versicherer nicht das Recht eingeräumt wird, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen.

Wenn die Parteien keine bestimmte Höhe der staatlichen Förderung zur PZV zur Vertragsgrundlage des fondsgebundenen Lebensversichersvertrags gemacht haben, führt die Reduktion der Prämie durch  § 108g Abs 1 EStG idF BGBl I Nr 22/2012 nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

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ogh.gv.at | 26.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wegfall-der-geschaeftsgrundlage-bei-fondsgebundenen-lebensversicherungsvertraegen-wegen-der-kuerzung-der-staatlichen-foerderung-zur-praemienbeguenstigten-zukunftsvorsorge-pzv/)

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