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Wahrnehmung der sachlichen Unzuständigkeit nach notwendiger Delegation

 
 

Die Delegation nach § 30 JN begründet die Zuständigkeit des delegierten Gerichts nur insoweit, als auch das ursprünglich angerufene Gericht zuständig war. Erfolgt die Delegation in einem Stadium, in  dem die Unzuständigkeit vom ursprünglich angerufenen Gericht noch hätte wahrgenommen werden können, kann auch das delegierte Gericht die Klage bis zu einer allfälligen Heilung wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückweisen.

Aufgrund einer Befangenheit sämtlicher Richter eines Bezirksgerichtes wurde die Rechtssache vom im Instanzenzug übergeordneten Gericht an ein anderes Bezirksgericht delegiert. Dieses wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge. Das delegierte Gericht könne die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückweisen, wenn die Delegation zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das ursprünglich angerufene Gericht seine Unzuständigkeit noch hätte wahrnehmen können. Da im Fall der Befangenheit sämtlicher Richter eines Gerichtes weder das angerufene noch das zur Entscheidung über die Delegation berufene Gericht die Zuständigkeit prüfen könne und das Gesetz vorsehe, dass die Rechtssache nur an ein anderes Gericht gleicher Gattung übertragen werden könne, hätte dies sonst zur Folge, dass die sachliche Unzuständigkeit weder amtswegig noch über Einwand des Beklagten wahrgenommen werden könnte.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 14:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/wahrnehmung-der-sachlichen-unzustaendigkeit-nach-notwendiger-delegation/)

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