Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids?

 
 

Ein in Italien ergangener Mahnbescheid, der ohne Anhörung des Beklagten erlassen und in Italien für vollstreckbar erklärt wurde, kann in Österreich nicht vollstreckt werden.

Ein italienischer Kläger erwirkte gegen ein in Österreich ansässiges Unternehmen in Italien einen Mahnbescheid, wodurch das österreichische Unternehmen verpflichtet wurde, rund 2,7 Millionen EUR zu bezahlen. Grundsätzlich können Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der Union in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Allerdings bestand hier die Besonderheit, dass der italienische Mahnbescheid ohne jede Anhörung des österreichischen Unternehmens erlassen und auch sofort in Italien für vollstreckbar erklärt wurde. In diesem Fall kommt eine Vollstreckung in Österreich nicht in Betracht, weil das rechtliche Gehör des österreichischen Beklagten nicht gewahrt wurde, er also keine Möglichkeit hatte, seine Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 12:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vollstreckbarerklaerung-eines-italienischen-mahnbescheids/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710