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Verjährung „alter“ Straffälle aufgrund der Strafprozessreform?

 
 

Im Zusammenhang mit der Strafprozessreform 2008 stellte sich dem Obersten Gerichtshof eine für viele Fälle in der Praxis bedeutsame Verjährungsfrage, die den Übergang vom alten zum neuen Recht betrifft.

Ein Bezirksgericht hatte am 11. April 2007 durch Zustellung des Bestrafungsantrags der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten Gerichtsanhängigkeit bewirkt. Während damit nach altem Recht eine Hemmung der Verjährungsfrist verbunden war (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB), kennt das neue Recht keine auf Gerichtsanhängigkeit abstellende Bestimmung.

Allerdings hatte das Bezirksgericht im Juli 2007 den Beschuldigten wegen Nichtbefolgung der Ladung zur Hauptverhandlung und unbekannten Aufenthalts von der Polizei zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben lassen.

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine vom Gericht angeordnete Fahndungsmaßnahme gegen einen bestimmten Täter wegen einer bestimmten Tat ein verjährungshemmender Umstand iSd § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab deren konkreter Umsetzung durch die Polizei ist, bei „Altfällen“ allerdings erst ab 1. Jänner 2008.

Die vom Bezirksgericht veranlasste Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung entfaltet somit auch nach der neuen Rechtslage verjährungshemmende Wirkung.

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ogh.gv.at | 27.04.2024, 00:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/verjaehrung-alter-straffaelle-aufgrund-der-strafprozessreform/)

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