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Unsachliche Werbung für Zahnklinik

 
 

Die Verquickung der Werbung für eine Zahnklinik mit jener für ein Heilbad verstößt gegen das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.

Die Beklagten, ein österreichischer Reiseveranstalter und ein ungarischer Zahnarzt, hielten eine Informationsveranstaltung über Zahnbehandlungen in Ungarn ab, die sie mit Flugblättern beworben hatten, worin Referate des zweitbeklagten Zahnarztes und des Tourismusbeauftragten einer ungarischen Gemeinde, in der sich neben der Zahnklinik auch ein Heilbad befindet, angekündigt wurden.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag der klagenden Österreichischen Zahnärztekammer zum Teil statt und verbot den Beklagten im Wesentlichen die Veranstaltung und/oder Bewerbung von Vorträgen in Österreich, in denen eine Zahnarztpraxis oder Krankenanstalt oder der Zweitbeklagte gleichzeitig mit einem Heilbad beworben werden.

Der Oberste Gerichtshof schränkte das Verbot auf die – mit der Tourismuswerbung gekoppelte – Bewerbung der Zahnklinik ein und wies das auf die Bewerbung einer Zahnarztpraxis bzw auf den Zweitbeklagten gerichtete Mehrbegehren ab. Die Werbebeschränkungen des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes gelten auch für ausländische Krankenanstalten, die auf dem inländischen Markt tätig werden. Die Verquickung der Werbung für die Zahnklinik mit jener für das Heilbad beeinträchtigt das Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen von rein sachlichen Erwägungen leiten zu lassen, verstößt daher gegen das genannte Gesetz und stellt somit einen Rechtsbruch im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Die Werberichtlinie der Zahnärztekammer kommt hingegen nicht zu tragen, weil keine Werbung für eine Zahnarztpraxis oder für den Zweitbeklagten ad personam gemacht wurde.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 01.05.2024, 21:05
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unsachliche-werbung-fuer-zahnklinik/)

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