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Strafsache gegen MMag. Dr. Karl P – Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes verworfen

 
 

Ob nach erfolgter Ausscheidung bei Wegfall des Ausscheidungsgrundes die Verfahren wieder zu verbinden sind, hat das Gericht in Ausübung pflichtgebundenen Ermessens zu entscheiden.

Mit beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebrachter Anklageschrift wird MMag. Dr. Karl P und Ronald L jeweils ein von der Staatsanwaltschaft als Verbrechen der Untreue subsumiertes Verhalten zur Last gelegt. Im April 2016 verfügte das Landesgericht die Ausscheidung des Verfahrens gegen den Erstgenannten wegen Verhandlungsunfähigkeit. Nachdem der vom Schöffengericht gefällte Schuldspruch des Ronald L mit Urteil des Obersten Gerichtshofs aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht verwiesen sowie das Verfahren gegen MMag. Dr. Karl P (wegen wiedererlangter Verhandlungsfähigkeit) fortgesetzt worden war, verfügte die Vorsitzende des Schöffengerichts die Übermittlung des Aktes an die Einlaufstelle zur Neuzuteilung hinsichtlich des Angeklagten L.

Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beantragte die Generalprokuratur die Feststellung, dass die von der Vorsitzenden des Schöffengerichts getroffene Verfügung „der Neuzuteilung des Aktes lediglich hinsichtlich Ronald L“ das Gesetz verletzt.

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2017 nach öffentlicher Verhandlung die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen:

Die Ausscheidung des Verfahrens gegen MMag. Dr. Karl P wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten führte (trotz gemeinsamer Anklage) zu zwei getrennten Verfahren. Über die Frage der Ausscheidung entscheidet das Gericht (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen unzulässiger Ausscheidung) im Rahmen seines pflichtgebundenen Ermessens. Ob nach erfolgter Ausscheidung bei Wegfall des Ausscheidungsgrundes  die Verfahren wieder zu verbinden sind, hat das Gericht wiederum in Ausübung pflichtgebundenen Ermessens zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass einmal gesetzeskonform getrennte Verfahren nach Wegfall des Trennungsgrundes zwingend wieder zu vereinigen wären. Ein derartiger Grundsatz zwingender Vereinigung würde dem Umstand nicht gerecht, dass die getrennten Verfahren (in der Regel) einen unterschiedlichen Verfahrensfortschritt erfuhren. Im Zeitpunkt der Übersendung des Aktes an die Einlaufstelle zur Neuzuteilung hinsichtlich Ronald L lag – entgegen der Ansicht der Generalprokuratur – die von § 37 Abs 1 StPO geregelte Situation mit der Folge zwingender gemeinsamer Verfahrensführung demnach nicht vor. Dass das Gericht bei der von der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpften Verfügung willkürlich, also unter Missbrauch des Ermessens gehandelt hätte, zeigt die Generalprokuratur nicht auf.

Zu dem von der Generalprokuratur in bezug auf das „BUWOG“-Verfahren vertretenen Standpunkt merkte der Senat an, dass der Akt betreffend Ronald L mit der erwähnten kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erst am 3. Mai 2017 beim Landesgericht einlangte, während die Fortsetzung des Verfahrens mit Ausschreibung der Hauptverhandlung gegen MMag. Dr. Karl P bereits am 10. April 2017 erfolgt und das „BUWOG“-Verfahren am 24. April 2017 in das Verfahren gegen Letztgenannten – gemäß der zwingenden Bestimmung des § 37 Abs 3 StPO – einbezogen und unter einem wieder getrennt worden war. Entsprechend § 498 Abs 1 Geo blieb die bisher befasste Gerichtsabteilung für das letztgenannte Verfahren zuständig.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.04.2024, 03:04
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/strafsache-gegen-mmag-dr-karl-p-nichtigkeitsbeschwerde-zur-wahrung-des-gesetzes-verworfen/)

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